Bundesrat Stenographisches Protokoll 657. Sitzung / Seite 128

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lich. Schließlich muß in Erfüllung des Gesetzesauftrages natürlich auch die Mittelbeschaffung und die Erfassung der Zahler – um die Hörer und Seher einmal so zu nennen – legitim sein.

Wenn eine Anpassung vom Quasi-Bittsteller um eine Rundfunkbewilligung zum Anmelder erfolgt, so wird dies auch recht sein.

Nicht recht sind allerdings die ursprünglich vom ORF geforderten Datenerhebungen über Stromlieferanten und Kabelgesellschaften. Orwell’sche Zustände lassen wir denn doch nicht einreissen und Datenschutz darf in unserer Republik kein leeres Wort sein! Zwischen zu suchenden Verbrechern und säumigen ORF-Gebührenzahlern ist ja auch noch ein Riesenunterschied!

Es gibt noch eine Ungereimtheit. Ob es wirklich notwendig ist, für den bloßen Besitz eines Fernsehgerätes 16 S und für den eines Radios 5 S einzuheben oder einzutreiben, möge in Zukunft bei einer weiteren Novellierung bedacht werden. Meine Kollegen Vorredner haben es ja schon erwähnt: Weitere Novellierungen werden sicher notwendig sein.

Wir Freiheitlichen sind immer für einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk eingetreten, und damit komme ich schon zum Punkt 19, Regionalradiogesetz. Da wir manchmal schlechte Erfahrungen mit dem ORF – Stichwort parteipolitische Einflußnahme – gemacht haben, treten wir für einen Dualismus in der Rundfunkordnung ein, also für einen öffentlich-rechtlichen Teil, von dem auch durchaus Qualität eingefordert werden kann, und für einen privatrechtlichen Teil.

Leider müssen wir noch immer auf eine ähnliche Regelung für ein privates terrestrisches Fernsehen warten.

Daß man nun auch andere Frequenzbereiche als UKW für das Privatradio öffnet, ist logisch und wird zweckmäßigerweise durch eine Novellierung des Regionalradiogesetzes erreicht. Ob die Mittelwelle – die Vorredner haben es schon angesprochen – für einen Privatradiobetreiber überhaupt noch interessant ist, kann ich nicht beurteilen und wird erst die Zukunft zeigen. Ob die Kurzwelle, die für unsere Auslandsösterreicher nicht ganz uninteressant wäre, aufgrund des enormen technischen Aufwandes in Frage kommt, kann ich erst recht nicht beurteilen. Rundfunkrechtlich sind jedenfalls die Weichen dafür gestellt. Fernmelderechtlich – ich glaube, das wird das größte Problem sein – dürften sich allerdings gewaltige Hürden in den Weg stellen.

Hohes Haus! Nach genauer Abwägung von Für und Wider werden wir Freiheitlichen den Vorlagen unsere Zustimmung geben. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

16.17

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als nächster zum Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Dr. Maier. – Bitte.

16.17

Bundesrat Dr. Ferdinand Maier (ÖVP, Wien): Frau Vizepräsidentin! Herr Staatssekretär! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich melde mich deshalb zu Wort, weil ich glaube, daß das vorliegende Gesetz, das die ORF-Gebühren regelt, eigentlich nicht vorliegen müßte. Ich gehe weniger auf das Privatradiogesetz ein – auf dieses haben ja die Vorredner ohnehin schon Bezug genommen.

Ich möchte nur kurz auf die Ausführungen des Kollegen Prähauser eingehen, und zwar, was die Definition von Regionalradios und Lokalradios betrifft. Ich glaube, daß im Zuge der Diskussion, die dann zum ersten Gesetzentwurf – was das Privatradiogesetz oder Regionalradiogesetz anlangt – geführt hat, gesagt wurde, man sollte von der Entwicklung in der Bundesrepublik etwas lernen, wo ja Mitte der achtziger Jahre eine Fülle von Privatradiosendern auf den Markt gekommen sind. Ich glaube, es waren in der höchsten Blüte 48 Sender, aber zwei Jahre später hat es eine Reihe von Konkursen gegeben. Daher hat man damals gemeint, man sollte regional einmal Sender ausformen und die lokalen Radios definieren, und da war die Größenordnung von 100 000 Hörern einfach eine Ableitung aus der Bundesrepublik Deutschland.


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