Bundesrat Stenographisches Protokoll 657. Sitzung / Seite 138

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Wir kommen zur Abstimmung .

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit .

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen .

22. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 13. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz zur Bereinigung der vor 1946 kundgemachten einfachen Bundesgesetze und Verordnungen (Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 1. BRBG) (1811 und 2031/NR sowie 6041/BR der Beilagen)

Vizepräsident Dr. Milan Linzer: Wir gelangen nun zum 22. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz zur Bereinigung der vor 1946 kundgemachten einfachen Bundesgesetze und Verordnungen (Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz).

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Ing. Franz Gruber übernommen. Ich bitte um den Bericht.

Berichterstatter Ing. Franz Gruber: Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bringe den Bericht über den Beschluß des Nationalrates betreffend das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz.

Der Ausschuß für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Juli 1999 den Antrag, gegen den Beschluß des Nationalrates – soweit er dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Dr. Milan Linzer: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Josef Rauchenberger. Ich erteile es ihm.

16.53

Bundesrat Josef Rauchenberger (SPÖ, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Hoher Bundesrat! Im Koalitionsübereinkommen über die XX. GP wurde zwischen den beiden Regierungsparteien eine Rechtsbereinigung und Rechtsvereinfachung vereinbart. Damit sollte einerseits der immer wieder erhobenen Forderung nach einem besseren Zugang zur österreichischen Rechtsordnung Rechnung getragen und andererseits eine Neuordnung erreicht werden.

Das Erste Rechtsbereinigungsgesetz dient somit dem Bestreben der Vereinfachung des Rechtsbestandes ebenso wie die in der Vergangenheit gesetzten Maßnahmen zu prozessualen Rechtsmaterien, bei denen es sich im besonderen um die Beschleunigung von Verfahren und um Möglichkeiten zur Einschränkung der Verfahrensdauer handelte.

Im vorliegenden Ersten Rechtsbereinigungsgesetz werden von etwa 500 Stammnormen mit Inkrafttreten des Rechtsbereinigungsgesetzes etwa 200 Stammnormen sofort aufgehoben und zirka 50 weitere Stammnormen aufgrund deren zeitlich begrenzter Weitergeltung ebenfalls außer Kraft treten.

Schwerpunkte dieses Ersten Rechtsbereinigungsgesetzes sind die vor 1946 erlassenen Normen im Gesetzes- oder Verordnungsrang. Dabei konnte auf bereits Ende der sechziger Jahre geleistete Vorarbeit zurückgegriffen werden, und zwar auf die in den Entwürfen zu den in den beiden Rechtsbereinigungsvorbereitungsgesetzen aus der XI. Gesetzgebungsperiode enthaltenen Listen.


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