Bundesrat Stenographisches Protokoll 666. Sitzung / Seite 48

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von Amsterdam künftig in eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaften umgegossen werden wird.

Der Neuregelung des § 75 letzter Satz Exekutionsordnung kann ich nicht vorbehaltlos zustimmen. Gewiss ist der betreibende Gläubiger mit seiner Vollstreckung aus einem klagsstattgebenden Versäumungsurteil formell gedeckt, woran auch die nachträgliche erfolgreiche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nichts zu ändern vermag. Soll er aber auch dann die Exekutionskosten erhalten, wenn in der Folge seine Klage abgewiesen wird, das heißt, sein materieller Anspruch verneint wird? – Dann stellt sich doch im Nachhinein heraus, dass er sachlich unbegründet Exekution geführt hat!

Persönlich bedauere ich auch, dass das geringste Gebot, also die den Schuldner schützende Verschleuderungsgrenze, jetzt einheitlich nur noch die Hälfte des Liegenschaftswertes beträgt. Das gilt nicht mehr bloß für städtische Gebäude, sondern auch für landwirtschaftliche Grundstücke, bei denen es bisher zwei Drittel ihres Schätzwertes ausmachte.

Alles in allem aber kann der vorliegenden Exekutionsordnungs-Novelle 2000 bescheinigt werden, dass sie einen weiteren Schritt auf dem Wege recht gelungener Anpassungen an die gegenwärtigen sozioökonomischen Rahmenbedingungen sowie auch an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben markiert. Dem Bundesminister für Justiz und ebenso der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz des Leiters der Abteilung für Exekutions- und Insolvenzrecht Dr. Mohr, aber auch Herrn Sektionschef Dr. Hopf und anderen Mitarbeitern wie Frau Staatsanwältin Dr. Kloiber ist für die professionelle Vorbereitung dieses wichtigen Gesetzesvorhabens höchster Respekt zu zollen. Meine Fraktion wird daher dieser Vorlage gerne ihre Zustimmung erteilen. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Bundesräten der ÖVP.)

11.03

Vizepräsident Jürgen Weiss: Nächster Redner ist Herr Bundesrat Ferdinand Gstöttner. Ich erteile ihm das Wort.

11.03

Bundesrat Ferdinand Gstöttner (SPÖ, Oberösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! In Anbetracht des bereits fachkundig dargestellten Sachverhaltes, der langen Tagesordnung und der langen Rednerliste möchte ich mich kurz fassen.

Zu Tagesordnungspunkt 7: Die vorliegende Exekutionsordnungs-Novelle bedeutet eine Anpassung an die Erfordernisse der heutigen Zeit. Es ist auch sehr zu begrüßen, dass damit die Effektivität des Verfahrens erhöht werden kann. Wichtig ist auch, dass bei einem Belastungs- und Veräußerungsverbot das Verwertungsverbot aufrecht bleibt. Gläubiger können so wie bisher erst nach Wegfall des Veräußerungs- und Belastungsverbotes ihre Verwertungsinteressen wahrnehmen.

Zu Tagesordnungspunkt 8: Im Sinne der Richtlinien der EU verpflichten sich die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu setzen, mit denen unbefugte Zugangskontrollen verhindert werden können. Entscheidend ist, dass sich zivilrechtliche und strafrechtliche Maßnahmen gegen gewerbsmäßige Piraten und nicht gegen private Nutzer richten. Es ist durchaus vernünftig, dass der geistige Eigentümer, der eine Leistung erbracht hat, vor jenem, der einen Gewinn ohne entsprechende Leistung haben will, geschützt werden soll.

Es zeichnen sich zeitgemäße Anwendungsmöglichkeiten für Verbraucher ab, die für die europäische Wirtschaft, aber auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer notwendig und bedeutend sind.

Die Ergebnisse dieser drei Tagesordnungspunkte 7 bis 9 sind durchaus positiv. Ich möchte es nicht verabsäumen, den Damen und Herren des Justizministeriums unseren Dank für die hervorragende Arbeit auszusprechen.


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