Bundesrat Stenographisches Protokoll 666. Sitzung / Seite 119

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27. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 7. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Biozid-Produkte-Gesetz erlassen wird sowie das Lebensmittelgesetz 1975 und das Chemikaliengesetz 1996 geändert werden (52 und 121/NR sowie 6145/BR der Beilagen)

Vizepräsident Jürgen Weiss: Wir gelangen zum 27. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz, mit dem ein Biozid-Produkte-Gesetz erlassen wird sowie das Lebensmittelgesetz 1975 und das Chemikaliengesetz 1996 geändert werden.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Franz Wolfinger übernommen. – Bitte.

Berichterstatter Franz Wolfinger: Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Der Inhalt des Berichtes des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Biozid-Produkte-Gesetz erlassen wird sowie das Lebensmittelgesetz 1975 und das Chemikaliengesetz 1996 geändert werden, liegt Ihnen in schriftlicher Form vor.

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Jürgen Weiss: Ich bedanke mich für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Als erstem Redner erteile ich Herrn Bundesrat Johann Kraml das Wort. – Bitte.

16.08

Bundesrat Johann Kraml (SPÖ, Oberösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das vorliegende Biozid-Produkte-Gesetz war in der Grundintention auch für uns in Ordnung, ja wir hätten dem auch zustimmen können, aber dann kamen die Abänderungsanträge der Regierungsparteien, die das Gesetz wieder aufweichten. Die Chemielobby hat sich also durchgesetzt.

Im Biozid-Produkte-Gesetz ist vorgesehen, dass sämtliche Wirkstoffe in Zukunft identifiziert und notifiziert und sodann in Gefahrengutklassen eingestuft werden sollten. Die EU hat die Einteilung in alte und neue Wirkstoffe vorgenommen. Alte Wirkstoffe sind jene, die vor dem 14. Mai 2000 zugelassen wurden, und neue jene, die nach diesem Datum zugelassen wurden. Die EU beabsichtigt weiters, bis zum Jahr 2001 eine Liste der alten Wirkstoffe anzufertigen und eine Klassifizierung nach Gefährlichkeitsklassen durchzuführen.

Wie sich die Interventionen der Wirtschaft auswirken, sieht man allein an den Fristen. Ursprünglich war es der 1. 1. 2001, dann wurde daraus der 1. 7. 2001, und jetzt sind wir bei 2004. Nach dem Willen der Regierungsparteien können Biozid-Produkte, die nur alte Wirkstoffe enthalten, noch bis längstens 18 Monate nach Veröffentlichung und Notifizierung ohne Kennzeichnung und ohne Einstufung in Verkehr gebracht werden.

Diese alten Wirkstoffe, meine Damen und Herren, sind nicht ohne. Diese Wirkstoffe können zum Beispiel erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend sein und sind noch dazu sehr schwer abbaubar. Meldepflichtig sind diese Stoffe nach dem vorliegenden Gesetz erst dann, wenn sie, über einen längeren Zeitraum verwendet, eine andauernde Belastung für Mensch und Tier oder Umwelt hervorgerufen haben und wenn bereits einschlägige fachliche Informationen über toxische oder ökotoxische Wirkungen vorliegen. – Einfach ausgedrückt heißt das, dass Vergiftungsmeldungen vorliegen müssen. Erst dann muss der Wirkstoff gemeldet werden.

Ein weiterer Bereich, der etwas verwässert ist, ist die Konsequenz, die bei Vergiftungsmeldungen gezogen wird. Da sind so genannte Sicherheitsschleifen eingebaut, bis es zur Beschlagnahme dieser gefährlichen Stoffe kommen kann. Da müssen zuerst entsprechende Meldungen gemacht werden, bis die Behörden aktiv werden können – wenn sie es überhaupt können.


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