Bundesrat Stenographisches Protokoll 668. Sitzung / Seite 30

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Abs. 7 die sinngemäße Geltung des § 16b vorsieht. Konsequenterweise wird auch diese Regelung beseitigt, und zwar durch Streichung des gegenständlichen Zitats im § 74 Abs. 7 (Z 3).

Ebenso muss im § 16 Abs. 3 die obsolet gewordene Bezugnahme auf § 16b beseitigt werden (Z 1)." (Ruf bei der SPÖ: Langsamer lesen!)

"2. Der Entwurf enthält keine In-Kraft-Tretensbestimmungen. Dies hat zur Folge, dass die Novelle zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten wird.

3. Der Entwurf enthält auch keine Übergangsbestimmungen. Dies hat zur Folge, dass Vergütungsansprüche, die im zeitlichen Anwendungsbereich des § 16b entstanden sind, auch nach der Aufhebung des § 16b geltend gemacht werden können."

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Oktober 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Ich bringe schlussendlich noch den Bericht des Justizausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 20. September 2000 betreffend eine Erklärung der Republik Österreich nach Artikel 25 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern, betreffend die Erneuerung des Vorbehalts nach Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens Österreich sich nach Artikel 25 Absatz 1 des Übereinkommens das Recht vorbehalten hat, nicht nach Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens das Erlöschen aller Pflichten, die das Kind gegenüber seinem Vater und seiner Mutter in unterhaltsrechtlicher und erbrechtlicher Beziehung hat, vorzuschreiben. Der Vorbehalt ist nur fünf Jahre lang wirksam und kann für jeweils weitere fünf Jahre erneuert werden.

Ziel des gegenständlichen Gesetzesbeschlusses ist daher die Erneuerung des von Österreich seinerzeit erklärten Vorbehalts.

Der zu erneuernde Vorbehalt ist nicht verfassungsändernd und bedarf nicht einer Beschlussfassung nach Artikel 50 Abs. 2 B-VG. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Absatz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Oktober 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Jürgen Weiss: Ich danke für die Berichte.

Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Als erstem Redner erteile ich Herrn Bundesrat Mag. Dietmar Hoscher das Wort. – Bitte.

11.15

Bundesrat Mag. Dietmar Hoscher (SPÖ, Wien): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Einige kurze Anmerkungen zum Urheberrechtsgesetz, und zwar, wie ich betonen darf, völlig aus freien Stücken, ohne Wunsch irgendeines Klubsekretärs – wobei ich mir auch die Anmerkung erlaube, dass ein ehemaliger Klubsekretär heute sogar Bundeskanzler ist. (Bundesrat Mag. Himmer: Nicht alle!) – Nicht alle, aber doch ein wesentlicher, wie ich meine – auf Grund Ihrer Fraktion, nicht? (Beifall bei der SPÖ.)

Diese Urheberrechtsgesetz-Novelle sieht eine Streichung des § 16b vor. Das bedeutet das Fallen der Ausstellungsvergütung für die Werke der bildenden Kunst. Durch diese Ausstellungsvergütung wurden bildende Künstler an einer Verwertung ihres Werkes beteiligt, die typischerweise durch den Verkaufspreis nicht abgegolten ist.


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