Damit wurde auch der im § 16 Abs. 3 normierte Erschöpfungsgrundsatz eingeschränkt, und wie der OGH zutreffend in seinem Entscheid vom 23. 11. 1999 ausführt, werden Werke der bildenden Kunst außer von Museen regelmäßig eben nicht erworben, um sie gegen Entgelt auszustellen. Die Ausstellungsvergütung sollte daher den bildenden Künstlern einen fairen Anteil an der Verwertung ihrer Werke verschaffen, wenn ein anderer ihre Werke in einer Ausstellung zur Schau stellt und daraus einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt. Wobei aus der Definition an und für sich klar ist, dass dieser wirtschaftliche Vorteil nicht immer direkter und unmittelbarer Natur sein muss – so verwunderlich war also der OGH-Entscheid nicht.
Trotzdem hat der Gesetzgeber 1996, als er diese Regelung eingeführt hat – im Übrigen nach 31 Monaten Diskussion, also durchaus nach reiflicher Überlegung –, eine Interessenabwägung getroffen, die dem Künstler letztlich eine materielle Abgeltung, aber kein Ausschließungsrecht zugestand. Im Übrigen wurde auch das Folgerecht nicht beschlossen.
Der OGH führt diesbezüglich aus: Der Künstler hat ein berechtigtes Interesse daran, über die Verwertung seines Werkes zu bestimmen und sie abgegolten zu erhalten. – Dieses berechtigte Interesse wird unserer Meinung nach durch den ersatzlosen Wegfall des § 16b schlicht negiert.
Die Unhaltbarkeit – unserer Meinung nach – dieser Vorgangsweise wird untermauert, wenn man den OGH-Entscheid weiterliest. Dort heißt es nämlich unter anderem: "Dass dem Interesse des Werkbesitzers und der kunstinteressierten Öffentlichkeit ein Vorrang vor dem Interesse des Künstlers zuerkannt wird, kann aber nicht dazu führen, den Anspruch des Künstlers auf eine Ausstellungsvergütung zu beseitigen." – Genau diese wird aber jetzt beseitigt.
Das Argument, das hier vorgeschoben wird, man wolle durch den Wegfall der gegenständlichen Bestimmung ideelle Ausstellungen schützen, junge Künstler schützen, geht, so glaube ich, im Lichte des vorher Gesagten ins Leere, und die kleine Einfügung des Wortes "gewerbsmäßig" statt der Wendung "zu Erwerbszwecken entgeltlich" hätte die Problematik weitestgehend entschärfen können – dies umso mehr, als auch der OGH in seinem Urteil – zugegebenermaßen dezent, aber doch mehrfach – diesen Weg andeutet.
Immerhin ist im Gegensatz zur angefochtenen Bestimmung die Definition der Gewerbsmäßigkeit wohl unzweideutig, und wir hätten uns die rechtswissenschaftliche Diskussion, so spannend sie auch war, mit Walter auf der einen Seite, Dittrich auf der anderen Seite und Gamerith eigentlich ersparen können.
Es mag schon zutreffen – dieses Argument stimmt sicherlich –, dass auch Künstler an der Verwertungsgesellschaft Kritik geübt haben, man sollte aber das Kind nicht mit dem Bade ausschütten, weil mit der vorliegenden Novelle den Künstlern mit Sicherheit kein Dienst erwiesen wird. Es wird ihnen nicht geholfen, auch wenn das noch so oft betont wird – ganz im Gegenteil.
Die internationalen wie auch nationalen Erfahrungen im Ausstellungsbereich zeigen uns, dass von Seiten des Publikums ein großes Interesse, ein großes Bedürfnis an zeitgenössischer Kunst besteht und dass daher auch im Falle der Beibehaltung der Ausstellungsvergütung ein Austrocknen dieser Szene für die jungen Künstler in keiner Weise zu befürchten gewesen wäre. Alles, was mit dem Fallen des § 16b erzielt wird, ist ein Sinken des Einkommens der betroffenen Künstler. Wenn man das will, dann soll man das auch sagen und keine anderen Argumente vorschieben. Es sollte auch den bildenden Künstlern "reiner Wein eingeschenkt" werden, wie es Rechnungshofpräsident Fiedler vor kurzem so treffend formuliert hat.
Befremdend ist außerdem, dass, wenn schon keine Begutachtung stattgefunden hat – das sind wir mittlerweile schon gewohnt –, offensichtlich auch keine Interessenabwägung erfolgt ist, obgleich dies auch in einem Brief von Bundeskanzler Schüssel vom 16. August dieses Jahres zugesagt wurde, in dem es unter anderem heißt – ich zitiere (Zwischenruf des Bundesrates Schöls ) er war ja Klubsekretär, nicht? –: "Es wird auch zu berücksichtigen sein, dass die Verwertungsgesellschaft bereits mit verschiedenen Nutzern wie dem Kunstforum der Bank Austria oder dem Jüdischen Museum in Wien entsprechende Abgeltungsvereinbarungen abgeschlossen hat."
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