Bundesrat Stenographisches Protokoll 668. Sitzung / Seite 36

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Der gegenständliche Gesetzesbeschluss beruht auf einem von den Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Harald Ofner und Kollegen am 5. Juli 2000 im Nationalrat eingebrachten Initiativantrag, der im Wesentlichen folgende Schwerpunkte aufweist:

Keine Ausnahme von der Anzeigepflicht der Leiter von Behörden und öffentlichen Dienststellen, wenn die Anzeige zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor weiterer Gefährdung erforderlich ist

Festlegung von Reichweite und Umfang der Durchbrechung des Bankgeheimnisses nach § 38 Abs. 2 Z 1 BWG durch ausdrückliche Anordnung eines richterlichen Beschlusses

Einführung der Möglichkeit einer Verlängerung für die Fristen zur Rechtsmittelausführung und Gegenausführung in Extremfällen sowie Vereinheitlichung der Rechtsmittelfristen durch Anordnung einer vierwöchigen Frist für Gegenausführungen auch im bezirksgerichtlichen Verfahren (Ruf bei der SPÖ: Brille!) – Eine Brille wäre nicht schlecht!

Regelung der amtswegigen Vorführung des verhafteten Angeklagten zum Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung

Zustellung des "Croquis" der Oberstaatsanwaltschaft zur Äußerung auch im Verfahren auf Grund eines Rechtsbehelfs

Verstärkte Berücksichtigung von Opferinteressen im Rahmen der Beurteilung der Notwendigkeit einer Anzeige durch öffentliche Dienststellen

Festlegung von Reichweite und Umfang der Durchbrechung des Bankgeheimnisses

Einführung der Möglichkeit einer Verlängerung für die Fristen zur Rechtsmittelausführung und Gegenausführung in Extremfällen

Regelung der amtswegigen Vorführung des verhafteten Angeklagten zum Gerichtstag, zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung

Veröffentlichung des Edikts im so genannten Bedenklichkeitsverfahren in der elektronischen Ediktsdatei

Verständigung des Freigesprochenen, wenn der Freispruch wegen Rückziehung eines durch die Staatsanwaltschaft angemeldeten Rechtsmittels rechtskräftig wird

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Oktober 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben. (Bundesrat Gasteiger: Herr Kollege! Buchstabieren wäre noch möglich! Dann wäre es noch langsamer!) – Tut mir Leid, ich habe meine Brille nicht da!

Ich bringe weiters den Bericht des Justizausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 20. September 2000 betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kuba über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass es im Hinblick auf die Zunahme des internationalen Reiseverkehrs und die damit verbundene Vermehrung der bilateralen Kontakte zwischen Österreich und Kuba auf strafrechtlichem Gebiet notwendig ist, ein Abkommen über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen abzuschließen.

Da nach kubanischem Recht – im Gegensatz zu österreichischem Recht – eine Übertragung der Vollziehung strafgerichtlicher Entscheidungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nicht in Betracht kommt, wird durch diesen Vertrag in Kuba verurteilten Personen die Möglichkeit eingeräumt, die über sie verhängten Freiheitsstrafen in ihrem Heimatland zu verbüßen. Die Verbüßung einer Haftstrafe in Österreich bedeutet für den Verurteilten nicht nur eine Erleichterung, sondern fördert auch seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite