Bundesrat Stenographisches Protokoll 670. Sitzung / Seite 82

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Es kann nicht wahr sein, dass bei internationalen kriegerischen Auseinandersetzungen – wir haben von 160 Millionen Toten gehört; Tote klagen an –, bei denen leider Gottes Tote auf beiden Seiten zu beklagen sind, immer nur der Verlierer der Pfui-Teufel ist und der Gewinner eigentlich den Heiligenschein hat. Wir wissen nur zu genau, dass auch der Gewinner vielfach schwere Verbrechen auf sich geladen hat. Ein Internationaler Strafgerichtshof wird erst dann seine Respektabilität wirklich beweisen und unter Beweis stellen, wenn die Verbrechen von Siegern und Verlierern gemeinsam und gleich abgehandelt werden. – Danke sehr. (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Bundesräten der ÖVP.)

14.14

Präsident Johann Payer: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Dies ist nicht der Fall.

Die Abstimmung über die vorliegenden Beschlüsse des Nationalrates erfolgt getrennt.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 24. November 2000 betreffend Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung der Republik Österreich.

Der gegenständliche Beschluss regelt Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder, weshalb dieser der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs.1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz bedarf.

Überdies enthält er in dessen Artikel 27 und dessen Artikel 89 Abs. 1 und 3 verfassungsändernde Bestimmungen, die gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz beziehungsweise Artikel 50 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedürfen.

Ich stelle zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest.

Ich bitte nun jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, den in Artikel 27 und in Artikel 89 Abs. 1 und 3 des vorliegenden Beschlusses enthaltenen verfassungsändernden Bestimmungen gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz beziehungsweise Artikel 50 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, den zitierten verfassungsändernden Bestimmungen die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit unter Berücksichtigung der besonderen Beschlusserfordernisse angenommen.

Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.

Da der vorliegende Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.


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