Bundesrat Stenographisches Protokoll 671. Sitzung / Seite 39

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maß an Aufsichtstandards und wird in einen EU-konform geregelten Markt mit Zulassungsverfahren, Verbot des Insider-Tradings und Beaufsichtigung, jedoch ohne Anforderungen an den Emittenten wie Mindestbestandsdauer des Unternehmens und gesonderte Börsenprospektpflicht, übergeführt.

Neue Märkte in Form alternativer Handelssysteme werden zugelassen und nicht als Winkelbörsen verfolgt – sofern sie ordnungsgemäß unter staatlicher Aufsicht arbeiten. Von der Senkung der steuerpflichtigen Beteiligungsveräußerung auf unter 1 Prozent Beteiligung erwartet die Bundesregierung ein Mehraufkommen in der Höhe von 1 Milliarde jährlich. Bei der Steuerbefreiung von nicht der Einkommensteuer unterliegenden Beteiligungserwerben wird mit Mindereinnahmen in der Höhe von unter 100 Millionen Schilling gerechnet. Die pauschalierte Erfassung der Spekulationserträge von Investmentfonds wird laut Bundesregierung mit Mehreinnahmen in der Höhe von 700 bis 800 Millionen Schilling zu Buche schlagen.

Meine Damen und Herren! Die Sozialdemokraten werden diesem Gesetz nicht zustimmen. Ich werde versuchen, dies anhand einiger Bespiele auch zu begründen.

Die im Entwurf geschaffene Regelung für die Begünstigung von Aktienoptionen ist kompliziert und lässt einige Fragen offen. Unserer Meinung nach ist zum Beispiel besonders kritisch zu sehen, dass das Ausmaß der Steuerersparnis betragsmäßig nicht begrenzt ist. Gerade bei Unternehmen der New Economy oder bei erfolgreicher Sanierung von Unternehmen, wie zum Beispiel von Head, ist eine Wertsteigerung von mehreren 100 Prozent innerhalb von ein paar Jahren durchaus möglich. Die Steuerersparnis bei Ausübung der Option kann in solchen Fällen in die Millionen gehen.

Ein Beispiel dazu: Option auf 10 000 Stück Aktien, Beteiligungswert bei Entnahmen von 500 000 S. Wer kontrolliert das? Wer hat die Beteiligung bei Ausübung der Option nach fünf Jahren auf Grund eines Börsenganges von 500 Aktien im Wert von insgesamt 5 Millionen Schilling. Der Vorteil beträgt somit 4,5 Millionen Schilling. Die steuerliche Bemessungsgrundlage reduziert sich um 50 Prozent auf somit 2,25 Millionen Schilling. 2,25 Millionen sind steuerfrei. Die Steuerersparnis bei 50 Prozent Grenzsteuersatz beträgt daher mehr als 1 Million.

Meine Damen und Herren Kollegen! Grundsätzlich gibt es gegen eine Steuerersparnis nichts einzuwenden, nur glauben wir, dass gerade jene, nämlich die Masse der österreichischen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, nicht in der Lage sein werden, sich entsprechend finanziell zu beteiligen. Bleiben wir bei den 500 000 S, das sind mehr als zwei Jahreseinkommen mittlerer Gehälter. Daher werden wir Sozialdemokraten – so verlockend das auch wäre – diese Variante der Steuerersparnis nicht mittragen können und wollen das auch nicht.

Die Gewährung eines zeitlichen Aufschubs bei der Besteuerung von Stock-Options – 7 Jahre ab Einräumung der Option hinsichtlich des nichtsteuerbefreiten Teils – ist nicht einzusehen und wird auch in den Erläuterungen nicht begründet. Auch hier werden Aktienoptionen besser gestellt als herkömmliche Mitarbeiterbeteiligungsmodelle. Entsprechend dem Zuflussprinzip hätte die Besteuerung zum Zeitpunkt der Optionsausübung zu erfolgen. Auch fehlt jegliche Begründung für die zusätzliche Gewährung der Inanspruchnahme des Freibetrages.

Die Frage ist auch, wie zu verfahren ist, wenn die Option nach sieben Jahren noch nicht ausgeübt wurde. Die Vorschrift, dass der Zeitraum zwischen der Einräumung und Ausübung der Option nicht ein Jahr überschreiten darf, widerspricht der Vorschrift, dass erst nach einem Jahr ab Einräumung der Option der Gewinn zu 10 Prozent steuerfrei sein kann.

Ein weiterer Punkt, der es uns unmöglich macht, hier mitzustimmen, betrifft die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Nach der erfolgten Abschaffung der Börsenumsatzsteuer sollen Aktien im Streubesitz von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit werden. Welchen mystischen Stellenwert nimmt die Aktie in unserer Gesellschaft ein, dass der Gesetzgeber meint, alle Umsätze von Waren und Dienstleistung inklusive Grundstücksumsätze und Versicherungsdienstleistungen einer Verkehrssteuer unterwerfen zu müssen, nicht aber die Umsätze von Aktien? Welchem Ziel soll es dienen, die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer von Grundstücken zu verdreifachen, Aktien im Streubesitz aber ohne jedes betragliche Limit von dieser Steuer zu


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