Erstens: Die stationäre Akutversorgung soll durch leistungsfähige, bedarfsgerechte und in ihrem Leistungsspektrum aufeinander abgestimmte Krankenanstalten sichergestellt werden.
Zweitens: Die Krankenanstalten sollen eine möglichst gleichmäßige und bestmöglich erreichbare, aber auch wirtschaftlich und medizinisch sinnvolle Versorgung der österreichischen Bevölkerung gewährleisten.
Drittens: Die Festlegung der Standorte und der Kapazität von bettenführenden Strukturen erfolgt unter Berücksichtigung der regionalen Bevölkerungsstrukturen, der Besiedelungsdichte, der Erreichbarkeit im Straßenverkehr, der beobachteten Auslastung bereits bestehender stationärer Einheiten sowie der Entwicklungstendenzen in der modernen Medizin.
Viertens: Die Kooperation von Krankenanstalten zur Verbesserung des Leistungsangebotes und der Auslastung sowie zur Realisierung ökonomischer Synergieeffekte soll gefördert werden, insbesondere dann, wenn die Krankenanstalten in derselben Versorgungsregion liegen.
In ambulanten Leistungsbereichen, gedacht ist etwa an radiologische Institute und dergleichen, soll die Kooperation zwischen dem intra- und dem extramuralen Bereich zur besseren gemeinsamen Ressourcennutzung bei gleichzeitiger Vermeidung paralleler Leistungsangebote in derselben Region gefördert werden. Entsprechende Konzepte sind im Rahmen von Pilotprojekten zu erproben und zu evaluieren.
Fünftens: Für unwirtschaftliche Krankenanstalten mit unzureichender Versorgungswirksamkeit sind bis zur nächsten Revision des Krankenanstalten- und Großgeräteplans Konzepte zur Umwidmung in alternative Versorgungsformen zu entwickeln. Dabei sollen auch neue Modelle in die Überlegungen einbezogen werden, wie dislozierte Tageskliniken und Ambulanzen, Kurzzeitpflegestationen oder Gesundheitszentren.
Sechstens: Eine zentrale Zielsetzung der Neustrukturierung des Gesundheitswesens besteht in einer Erhöhung der Kosten- und Leistungstransparenz in denjenigen Krankenanstalten, die von der öffentlichen Hand finanziert werden. Von der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung wird einerseits die Umsetzung struktureller Maßnahmen, andererseits die Optimierung des Ressourceneinsatzes im Krankenanstaltenbereich erwartet. Dies soll durch eine nur den medizinischen Erfordernissen entsprechende kürzere Verweildauer im Krankenhaus, durch vermehrte Leistungserbringung im ambulanten Bereich sowie im rehabilitativen Nachsorgebereich und durch eine Reduzierung unnötiger Mehrfachleistungen erreicht werden.
Wesentlich ist aber stets – und das erscheint mir wichtig – die Aufrechterhaltung der Qualität der Behandlung und die Sicherstellung einer Behandlung nach modernen Methoden.
Ähnliche Überlegungen wie für den Krankenanstaltenplan gelten für den Österreichischen Großgeräteplan.
Rechtsverbindlich wird die neue Artikel-15a-Vereinbarung, wie auch schon gesagt wurde, aber erst durch ihre Transformation in gesetzliche Normen. Was den Bund betrifft, so geschieht dies vor allem durch die heute anstehenden Novellierungen, vor allem durch die Novellierung des Krankenanstaltengesetzes und des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen.
Sehr geehrte Damen und Herren! Die vorliegende Artikel-15a-Vereinbarung und der daraus resultierende Novellierungsbedarf zeichnen sich nicht nur durch eine sperrige Begrifflichkeit aus, sie behandeln auch eine höchst komplexe Materie. Erlauben Sie mir trotzdem noch folgende Schlussbemerkung: Trotz aller Exzesse, die seine Existenz bedrohen, stellt der Sozialstaat eine abendländische Zivilisationsleistung ersten Ranges dar. Er verkörpert die humane Alternative zum real existierenden Sozialdarwinismus US-amerikanischer Prägung.
Eine tragende Säule des Sozialstaates wiederum ist das Gesundheitssystem. Diese Säule darf nicht einknicken. Weder darf sie ausgehöhlt noch überlastet werden.
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