Bundesrat Stenographisches Protokoll 676. Sitzung / Seite 79

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Präsident Ing. Gerd Klamt: Wir gelangen nun zu den Punkten 19 und 20 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem abgeführt wird.

Es sind dies:

ein Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992, das Tilgungsgesetz 1972 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden, und

einen Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden.

Die Berichterstattung über die Punkte 19 und 20 hat Frau Bundesrätin Anna Höllerer übernommen. Ich bitte um die Berichte.

Berichterstatterin Anna Höllerer: Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Ich bringe den Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über den Beschluss des Nationalrates vom 28. März 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992, das Tilgungsgesetz 1972 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden (Passgesetz-Novelle 2001).

Der gegenständliche Gesetzesbeschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zuständigkeitsregelungen des Passgesetzes nicht ausreichend auf die Mobilität der Bürger Bedacht nehmen. Für Personalausweise besteht derzeit keine Möglichkeit, die sich aus der Entwicklung der Scheck-Kartentechnologie ergebenden Vorteile für Zwecke der Bürger umfassender nutzbar zu machen.

Der vorliegende Beschluss hat sohin zum Ziel, Erleichterungen für Bürger durch Verwaltungsvereinfachungen bei der Ausstellung und Änderung von Reisedokumenten und Personalausweisen zu schaffen. Die Besitzer von Personalausweisen erhalten die Möglichkeit, diese mittels Chipkarte auch als Datenträger für andere Informationen zu nützen.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 18. April 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Weiters bringe ich den Bericht des Ausschuss für innere Angelegenheiten über den Beschluss des Nationalrates vom 28. März 2001 betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden.

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates hat die Verbesserung der Zusammenarbeit der Vertragspartner bei der Gefahrenabwehr und Verhinderung und Verfolgung von Straftaten durch Schaffung von Rechtsgrundlagen für den polizeilichen Informationsaustausch sowie die Schaffung einer zeitgemäßen rechtlichen Basis für eine operationelle grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten zum Inhalt.

Der vorliegende Staatsvertrag sieht weiters die Beschleunigung und Vereinfachung des Informationsaustausches durch Ausnutzung der automationsunterstützten Datenübernahme und Ermöglichung grenzüberschreitender Amtshandlungen zur Verfolgung eigener polizeilicher Interessen oder zur Unterstützung des Nachbarstaates vor.

Der gegenständliche Vertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.


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