Bundesrat Stenographisches Protokoll 678. Sitzung / Seite 132

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für jene Familien, die das Geld dringend benötigen. Ich glaube, dem müssen auch Sie zustimmen. Die Neuerung beinhaltet auch die Regelung zur Qualitätssicherung. Die Sinnhaftigkeit der legistischen Einführung einer zusätzlichen Qualitätssicherung kann wohl von niemandem ernsthaft in Frage gestellt werden. Die Entscheidungsträger haben die Möglichkeit, in Form von Hausbesuchen zu überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Personen entsprechende Pflege gegeben ist. In der Vergangenheit gab es in der rechts- und sozialpolitischen Diskussion immer erhebliche Bedenken gegen die Sinnhaftigkeit der Vergabe von Geldleistungen zur Bewältigung des Risikos Pflegebedürftigkeit.

Der Kern, meine Damen und Herren, lag in der Sorge, dass das Pflegegeld vielfach seinen Zweck nicht erreichen würde, sondern anderweitig – sei es zur Deckung normaler Haushaltsausgaben, sei es für Zuwendungen an Angehörige oder gar zur Vergrößerung des späteren Nachlasses – verwendet wird. Das Pflegegeld ist nicht dazu da, dass das Enkerl mit 18 Jahren ein Auto bekommt. Daher, meine Damen und Herren, macht es Sinn, die Zweckmäßigkeit und die Verwendung des Pflegegeldes auch zu kontrollieren.

Es besteht daher die Möglichkeit, Pflegegeld, wenn es nicht zweckentsprechend verwendet wird, zu entziehen oder durch Sachleistungen zu ersetzen. Diese Möglichkeiten sollten jedoch immer als letztes Mittel betrachtet werden.

In den meisten Fällen wird mit umfassender Beratung und Information das Auslangen gefunden werden. Dazu ist es notwendig, dass flächendeckend Pflegeeinrichtungen angeboten werden. In vielen Bundesländern ist dies bereits der Fall. Es besteht aber sicher noch nach wie vor Aufholbedarf. Die pflegenden Personen sollten auch eine entsprechende Aus- und Weiterbildung bekommen. Dies ist für mich ein entscheidender positiver Schritt in die richtige Richtung.

Eine gezielte und gute Betreuung der pflegebedürftigen Menschen wird Verschlechterungen des Gesundheitszustandes hintanhalten und dadurch eine Einreihung in eine höhere Pflegestufe verhindern.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zeigt die Tendenz, dass § 4a Diagnose beziehungsweise Einstufung durch Analogieschlüsse erweitert wird. Die Neufassung des § 4 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes ist zu begrüßen. Die Änderung dient der Klarstellung und der Rechtssicherheit.

Meine Damen und Herren! Die vorliegenden Änderungen im Bereich des Bundespflegegeldgesetzes sind Verbesserungen und zeigen, dass wir in Österreich eine herzeigbare Sozialpolitik haben und kein Sozialabbau stattfindet. – Herzlichen Dank. (Beifall bei der ÖVP.)

18.05

Präsident Ing. Gerd Klamt: Als Nächste hat sich Frau Bundesrätin Anna Schlaffer zu Wort gemeldet. – Bitte.

18.05

Bundesrätin Anna Schlaffer (SPÖ, Burgenland): Sehr verehrter Herr Präsident! Werter Herr Bundesminister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte vorweg feststellen, dass wir seitens der sozialdemokratischen Fraktion den beiden vorliegenden Gesetzentwürfen unsere Zustimmung geben werden. Wir geben unsere Zustimmung vor allem deshalb, weil wir wissen, dass dies vielen betroffenen Personen eine Verbesserung ihrer Lebenssituation bringen wird.

Dass beide Gesetze letztendlich jedoch nicht zufrieden stellen können, liegt darin, dass viele in der Praxis aufgetretene Probleme, und zwar besonders im Bereich der Pflegevorsorge, ungelöst bleiben. Wenn es auch begrüßenswert ist, dass es nunmehr keine Altersgrenze mehr geben wird und die Zuerkennung des Pflegegeldes nicht in Form eines Gnadenaktes, sondern mit Rechtsanspruch ab der Geburt ermöglicht wird, und wenn wir es darüber hinaus äußerst erfreulich finden, dass sich die Ausnahmebestimmung vom Ruhen des Pflegegeldes auch auf Pflegepersonen erstreckt, die nach § 16a ASVG selbst versichert sind, so bedauerlich finden wir es aber, dass es verabsäumt wurde, das Taschengeld bei stationärer Unterbringung auf jenen Be


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