Bundesrat Stenographisches Protokoll 679. Sitzung / Seite 351

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hatte sich zunehmend eine Art von personeller Selbstergänzung auf der Basis kollegialer Gegenseitigkeit herausgebildet. Das führte nicht nur zu einer – zweifellos auch den für die Ausbildung der Assistenten verantwortlichen Professoren mit anzulastenden – Reduktion der unverzichtbaren Qualitätsanforderungen, sondern vor allem auch dazu, dass dem potenziellen wissenschaftlichen Nachwuchs immer mehr die Chance verbaut wurde, in entsprechende Planstellen nachrücken zu können. Schon deshalb ist die Neuregelung als Abkehr von diesen Fehlentwicklungen voll zu begrüßen.

Im Rahmen des künftig vorgesehenen vierstufigen Modells bildet ein vierjähriges Ausbildungsverhältnis als wissenschaftlicher Mitarbeiter die erste Phase. Daran kann sich ein vier- bis sechsjähriges vertragliches Dienstverhältnis als Universitätsassistent anschließen. Es dient der Erlangung solcher wissenschaftlicher Qualifikation, die sachgemäße Voraussetzung für eine Bewerbung um eine Professur ist.

Auf der Ebene der Planstellen für Professoren wird künftig zwischen Vertragsprofessoren in befristetem und Universitätsprofessoren in unbefristetem Dienstverhältnis unterschieden werden. Da der Bestellung zu jeder dieser Funktionen nach Ausschreibung eine Bewerbung vorangehen muss, ist die an Universitäten zweifellos gebotene Prüfung der entsprechenden fachlichen Qualifikation auf hohem Niveau voll gewährleistet.

Vertragsprofessoren steht bei Bedarf und positiver Beurteilung ihrer wissenschaftlichen Leistungen die Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis nach wie vor offen.

Ein entscheidender Fortschritt besteht darin, dass die Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeiten nicht länger auch solchen Kommissionsmitgliedern obliegt, die die zu prüfende wissenschaftliche Qualifikation selbst gar nicht oder noch nicht erlangt haben.

Entgegen der im Zuge der Gesetzwerdung geäußerten Befürchtung, es könnte zu unzumutbaren Eingriffen in den Vertrauensschutz für bereits bestehende Dienstverhältnisse kommen, hat man erfreulicherweise doch noch konsensual zu sachgerechten Übergangsvorschriften gefunden.

Derzeit als Universitätsassistenten im provisorischen Dienstverhältnis im Dienststand befindlichen wissenschaftlichen Mitarbeitern wird ihre Laufbahnperspektive voll gewahrt: Sie können – sofern sie das gegenwärtig geforderte Qualifikationsziel, das heißt, die Habilitation oder eine gleichzuhaltende wissenschaftliche Eignung, erreichen – nach wie vor in ein definitives Beamten-Dienstverhältnis übergeleitet werden. Sogar Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis werden ex lege – das heißt, ohne weitere Beurteilung ihrer wissenschaftlichen Leistungen – als Universitätsassistenten im provisorischen Dienstverhältnis eingestuft, wenn sie bereits vorweg das Erfordernis des Doktoratsdiploms erbracht haben. Dasselbe gilt für vergleichbare Vertragsassistenten, die unter denselben Voraussetzungen in unbefristete vertragliche Dienstverhältnisse übergeleitet werden können.

Unzutreffend war und ist meines Erachtens auch der heute erhobene Vorwurf, dass das Frauenförderungsgebot nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz fortan unterlaufen werde. Richtig ist bloß, dass der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Rechnung zu tragen war – ein solches Erkenntnis ist für die österreichische Rechtslage verbindlich. Nach dieser ist – ungeachtet der prinzipiellen Anerkennung von Frauenförderungsprogrammen – bei der konkreten Besetzung eine auf alle Bewerber bezogene fachliche Prüfung der Eignung für die ausgeschriebene Planstelle geboten.

Wesentlich scheint mir auch zu sein, dass für universitäre Aufgaben, die einer kontinuierlichen Betreuung durch entsprechend qualifizierte Personen bedürfen, eine neue Planstellenkategorie geschaffen wird: der heute bereits mehrfach erwähnte "Staff Scientist". Lediglich die Funktionsbezeichnung stört mich ein wenig: Fand sich denn dafür wirklich keine passende deutsche Umschreibung?

Die mit der Neuordnung veränderten gehalts- und pensionsrechtlichen Regelungen erklären sich folgerichtig aus der Systemumstellung vom öffentlichen Dienstverhältnis zum Vertrags


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