Bundesrat Stenographisches Protokoll 681. Sitzung / Seite 42

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scheuen. Sofern die dringlichen Anfragen zugelassen werden, werden wir die Diskussion darüber führen.

Herr Kollege Schennach! Ich verwahre mich auf das Schärfste gegen die Unterstellung, dass ich Formalia wie die Geschäftsordnung zum Vorwand genommen hätte. Würden Sie mich gut genug kennen, dann wüssten Sie, dass ich das nicht nötig habe. Sicherlich gehört es zur politischen Auseinandersetzung, in der Defensive bisweilen Derartiges zu tun. Ich habe aber ausdrücklich das Gegenteil erklärt, und ich lasse mir von Ihnen derartige Dinge nicht unterstellen! (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Bundesräten der ÖVP.)

Sowohl wegen der Frage nach der Zulässigkeit der dringlichen Anfragen gemäß der Geschäftsordnung und der Verfassung als auch wegen des Stils dieser vorangegangenen Wortmeldungen, die mit einer Auseinandersetzung um die Frage der Zulässigkeit der dringlichen Anfragen nichts mehr zu tun hatten, sondern finsterste Polemik waren und mit Unterstellungen operiert haben, ersuche ich um eine Meinungsbildung im Rahmen einer Sonderpräsidialsitzung. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Bundesräten der ÖVP.)

11.46

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Da wir, soweit ich mich erinnern kann, einem Verlangen auf Abhaltung einer Sonderpräsidiale immer nachgekommen sind, werde ich jetzt die Sitzung unterbrechen, schlage aber vor, dass wir uns ein zeitliches Limit setzen. Ich könnte mir vorstellen, dass wir diese Frage in höchstens 20 Minuten in der Präsidiale ausreichend erörtert haben werden. Der Präsident wird Ihnen dann Mitteilung über das Ergebnis machen.

Ich unterbreche nun für 20 Minuten die Sitzung.

(Die Sitzung wird um 11.47 Uhr unterbrochen und um 12.20 Uhr wieder aufgenommen. )

Vizepräsident Jürgen Weiss: Ich nehme die unterbrochene Sitzung wieder auf.

Ich darf bekannt geben, dass Einvernehmen darüber hergestellt wurde, dass die beiden eingebrachten dringlichen Anfragen einen Verhandlungsgegenstand bilden, und dass auch die Anregung aufgegriffen werden soll, die weitere Handhabung in solchen Fällen gründlich zu beraten und einen Vorschlag dazu auszuarbeiten.

1. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 24. Oktober 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Datenschutzgesetz 2000, das Parteiengesetz, das Mediengesetz, das Privatradiogesetz, das Fernsehsignalgesetz, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz und das Bundesvergabegesetz 1997 geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz für den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes); mit dem das Fachhochschul-Studiengesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das Studienberechtigungsgesetz und das Tierversuchsgesetz geändert werden; mit dem das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Bundes-Jugendvertretungsgesetz und das Krankenanstaltengesetz geändert werden; mit dem das Außenhandelsgesetz 1995, das Handelsstatistische Gesetz 1995, das Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz, das Sicherheitskontrollgesetz 1991, das Akkreditierungsgesetz, das Bauproduktegesetz, das Beschussgesetz, das Dampfkesselbetriebsgesetz, das Elektrotechnikgesetz 1992, das ERP-Fonds-Gesetz, das Kesselgesetz, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Maß- und Eichgesetz, das Normengesetz 1971, das Vermessungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, das Ingenieurgesetz 1990, die Gewerbeordnung 1994, das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz, das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nah


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