Der zweite wichtige Teil des Gesetzes besteht aus den Regelungen über den Ausschluss der Verantwortlichkeit von bestimmten Anbietern. Einige Verfahren und Entscheidungen von Gerichten haben hier hohe Unsicherheiten erzeugt – in Österreich ebenso wie in anderen Ländern. Konkret geht es dabei um die Frage, ob und inwieweit Online-Anbieter für fremde, rechtswidrige Informationen haftbar gemacht werden können – sei es, dass sie strafrechtlich verantwortlich sind, sei es, dass sie zivilrechtlich Schadenersatz leisten müssen.
Das E-Commerce-Gesetz schlägt da differenzierte Regelungen vor, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Provider und den Interessen der in ihren Rechten Verletzten vorsehen.
Anbieter, die nur einen Zugang zum Internet bieten oder einen Suchdienst zur Verfügung stellen, werden von der Verantwortlichkeit befreit, weil sie die von ihnen vermittelten Informationen nur weiterleiten, aber inhaltlich nichts damit zu tun haben. Anbieter, die fremde Inhalte speichern und ausstrahlen oder die einen Link auf eine andere Seite setzen, haften dann nicht, wenn sie keine Kenntnis von rechtswidrigen Informationen haben oder diese bei Kenntnis sperren oder entfernen. Wichtig ist dabei, dass sich die in ihren Rechten Verletzten trotz des Ausschlusses der Verantwortlichkeit mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen können.
Das E-Commerce-Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. – Ich verstehe nicht ganz, Herr Bundesrat Hoscher, warum die Umsetzung einer EU-Richtlinie für Sie kritikwürdig ist. Das ist kein Übereifer, sondern das ist schlicht und einfach eine Notwendigkeit.
Dieses Gesetz soll elektronische Dienstleistungen im Binnenmarkt erleichtern. (Zwischenruf des Bundesrates Mag. Hoscher. ) – Das ist gerade von einer Partei, die sich sonst so rühmt, dass sie alles immer so schnell wie möglich auf europäischer Ebene haben möchte, eine bemerkenswerte Aussage gewesen. Ich bin der Meinung, dass Österreich den Rechtsbestand umsetzen soll, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, und diese sind nun gegeben.
Das Gesetz soll elektronische Dienstleistungen im Binnenmarkt erleichtern, indem es auch die vielfach extrem schwierige Frage regelt, welches Recht nun auf den Online-Dienst anwendbar sein soll. Grundsätzlich soll es dabei auf das Recht des Herkunftslandes ankommen, in dem sich der Anbieter niedergelassen hat. Damit erspart sich der Anbieter, dass er vor der Aufnahme seines Dienstes 15 oder mehr Rechtsordnungen untersuchen muss.
Das Gesetz sieht aber Ausnahmen von diesem Herkunftsprinzip vor. Vor allem kommt es dann nicht zur Anwendung, wenn ein Verbraucher im Ausland eine Bestellung abgibt. In solchen Fällen ist das Recht des Landes, in dem sich der Verbraucher befindet, maßgeblich. – Auch dabei geht es darum, das Vertrauen der Konsumenten in grenzüberschreitende Dienstleistungen zu stärken.
Die Regelungen des E-Commerce-Gesetzes sind zum einen von den Gerichten zu vollziehen, zum anderen sind die gesetzlichen Bestimmungen aber auch von den Verwaltungsbehörden zu beachten, namentlich von den Gewerbebehörden im Rahmen der Gewerbeaufsicht oder von der Finanzmarktaufsicht im Rahmen der Aufsicht über Banken, Versicherungen oder andere Finanzdienstleister.
Die Frage der behördlichen Aufsicht hat im Justizausschuss des Nationalrates und auch im Plenum Wellen geschlagen, weil es die sozialdemokratischen Abgeordneten den Bezirksverwaltungsbehörden nicht zugetraut haben, die Aufsicht über die Online-Anbieter zu übernehmen. – Sie haben offenbar überhaupt nicht sehr viel Vertrauen in die Bezirksaufsichtsbehörden, wie ich sehe.
Diese Bedenken sind meiner Ansicht nach nicht stichhaltig, weil die Bezirkshauptmannschaften und Magistrate natürlich sehr wohl in der Lage sind, auch mit schwierigen Fragen, die die neuen Medien und insbesondere das Internet aufwerfen, fertig zu werden. Es wäre auch kontraproduktiv, mit der Aufsicht über die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes die "KommAustria" als
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