Bundesrat Stenographisches Protokoll 682. Sitzung / Seite 94

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Berichterstatter Dr. Robert Aspöck: Herr Präsident! Frau Vizekanzlerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Zunächst zu Tagesordnungspunkt 5: Der Herr Präsident hat den Titel bereits verlesen. Es geht um die Mietrechtsnovelle. Der Text liegt Ihnen vor.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Zu Tagesordnungspunkt 6: Hiezu liegt Ihnen der Text ebenfalls vor, und es wurde der Titel bereits verlesen.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Alfred Schöls: Danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Harald Reisenberger. Ich erteile es ihm.

14.22

Bundesrat Harald Reisenberger (SPÖ, Wien): Herr Präsident! Frau Vizekanzlerin! Hoher Bundesrat! Wenn man sich die Novelle zum Mietrechtsgesetz ansieht, dann kommt einem ein bisschen das Gruseln. Das beginnt mit folgendem Punkt: Als die Diskussion begonnen hat, habe ich mir zuerst gedacht: Warum gibt es das ohne Begutachtungsverfahren? Warum macht man keines? – Und siehe da, man schaut ein bisserl rein und kommt relativ schnell drauf, warum es keines gibt.

Jeder Experte, mit dem man spricht und der sich das anschaut – dazu braucht man keine große Experten –, weiß, was dahinter steckt. Wenn man ein Begutachtungsverfahren gemacht hätte, dann hätte diese Sache ganz anders ausgesehen. (Beifall bei der SPÖ.)

Ein alter Spruch sagt: Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt. – Auf die Vorlage umgemünzt müsste es heißen: wenn Blau-Schwarz es nicht will. – Das haben Sie hier schon gezeigt.

Aber man kann auch mit der Tante Jolesch sprechen, die immer wieder gesagt hat: Es gibt nichts Gutes, was nicht auch etwas Schlechtes hat. – Das ist mit dieser Novelle auch passiert. Das "Gute" ist dadurch entstanden, dass man sich in erster Linie damit beschäftigt hat, den Hauseigentümern und Immobilientreuhandgesellschaften in die Hand zu arbeiten, es ihnen zu erleichtern und den Mietern ganz einfach eine Verschlechterung in jeder Form zuzumuten, beginnend von den einfachen Mietern einer Wohnung, bis hin zu Unternehmen, vor allem Klein- und Mittelbetrieben – ich werde noch darauf zurückkommen –, die auch – unter Anführungszeichen – einen "Unterschlupf" anmieten müssen.

Das einzig Gute, das Sinnvollste an dieser Neuregelung, die wir hier vor uns liegen haben, ist die Zielsetzung des § 1: Diese Neuregelung nimmt Wohnungen oder Wohnräume, die von einer kreativen oder humanitären Organisation im Rahmen von sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden, vom Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes aus.

Gut, das ist sinnvoll. Aber selbst dazu muss man bereits wiederum kritisch vermerken, dass das Anlass geben könnte, Umgehungsversuche anzustellen, und dass es besser gewesen wäre, auch in diesem Fall klar und deutlich festzustellen, was karitative und humanitäre Organisationen sind. Eine Möglichkeit, diese Umgehungsverträge weitgehend auszuschließen, wäre etwa dadurch gegeben gewesen, dass die Landesregierung karitative oder humanitäre Organisationen im Sinne dieses Gesetzes formell anerkannt hätte und somit diese Auslegungsformalitäten auf ein Mindestmaß reduziert, wenn nicht unmöglich gemacht worden wären. Aber offensichtlich


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