Bundesrat Stenographisches Protokoll 682. Sitzung / Seite 218

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dieser Rohstoffe unter verschiedenen Gesichtspunkten gesehen werden kann, die für sich genommen durchaus legitim sind.

Im Endeffekt kommt es aber auf eine Güterabwägung an, und für die sozialdemokratische Fraktion stand und steht der optimale Schutz der Bevölkerung und der Umwelt im Vordergrund, die berühmten Nachbarrechte eben, und diese Schutzgüter sehen wir durch die vorliegende Novelle beeinträchtigt.

Im vorliegenden Gesetzentwurf wird zwar an der Abbauverbotszone von 100 Metern festgehalten, zugleich kommt es aber zu einer Flexibilisierung der Handhabung der 300-Meter-Schutzzone eben im Bereich der Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe. Durch zahlreiche Ausnahmeregelungen soll es in Zukunft möglich sein, die bisherige Mindestgrenze von 300 Metern auf 100 Meter zu verringern. Zwar gab es schon bisher Ausnahmemöglichkeiten, doch diese waren zum Ersten klarer definiert, etwa was den Begriff "besondere örtliche Gegebenheiten" angeht, und zum Zweiten waren sie sehr eingeschränkt. Nunmehr reicht zur Verringerung der 300-Meter-Zone etwa das Vorhandensein so genannter baulicher Einrichtungen, wobei von Bergbauexperten davon gesprochen wird, dass darunter zum Beispiel auch bloße Erdwälle zu subsumieren sind. Das heißt also, man schüttet vor den Fenstern eines Wohnhauses einen Erdwall auf und baut dahinter munter Schotter ab. Auch die Zustimmung der angrenzenden Gemeinden ist im Übrigen nicht mehr erforderlich.

Die Bestimmung, dass es bei einer Verringerung des Abstandes unter die 300-Meter-Grenze zu keinem Anstieg der Immissionen von Staub und Lärm kommen darf, ist in Wahrheit nicht mehr als ein beschönigendes Placebo, denn vor allfälligen Gegenmaßnahmen muss der betroffene Anrainer mittels eines Gutachtens beweisen, dass es im Vergleich zu vorher zu einer Steigerung der Immissionen gekommen ist. Nicht viele Anrainer werden sich einer derartigen zeit- und geldaufwendigen Prozedur annehmen können.

Ich kann mich noch gut erinnern, als Klubobmann Khol anlässlich der Beschlussfassung des Mineralrohstoffgesetzes 1998 eben diese 300-Meter-Schutzzone in der damaligen Fassung als große Errungenschaft pries. Im "Morgenjournal" des 1. Dezember 1998 zum Beispiel meinte er dazu: Umweltschutz, Raumordnung, Naturschutz, Flächenwidmung, Parteistellung der Gemeinden und der Eigentümer haben Vorrang vor den bergbaulichen Interessen. Das heißt, wir drehen genau um: Früher hat der Bergbau Vorrang über alles gehabt. – Zitatende. Diese Erkenntnis ist Klubobmann Khol wohl irgendwo in der Wüste Gobi abhanden gekommen.

Wer aber in der nunmehrigen Regierung wirklich das Sagen hat, ersieht man aus einem anderen Zitat, das wenige Wochen vor jenem Khols getätigt wurde: Eine gesetzliche Verankerung von festen Abbaugrenzen beziehungsweise Schutzzonen ist jedenfalls der falsche Weg, so heißt es in einer Aussendung vom 14. Dezember 1998, getätigt von Abgeordnetem Prinzhorn.

Aber es sind noch weitere Eingriffe vorgesehen. So ermöglicht nunmehr die Verleihung einer so genannten Überschar erleichterte Abbaurechte. Die bisher jedenfalls notwendige Zustimmung der Grundeigentümer entfällt ebenso wie die Parteistellung angrenzender Gemeinden. Auch die sinnvolle Einrichtung des Gewinnungsbetriebsplanes wird so nebenbei verwässert. Bisher war dieser Plan jährlich zu erstellen, nun wird dieser Zeitraum auf fünf Jahre erhöht.

Bisher den Ansuchen beizulegende Gutachten bezüglich der Gewährleistung von Immissionsgrenzwerten werden nunmehr durch bloße, nicht hinreichend definierte "technische Unterlagen", wie es heißt, ersetzt. Der Grund dafür sei gewesen, dass die Gutachten dem Ansuchenden einen Kostenaufwand verursacht hätten. Da ist man versucht, zu sagen: no na! Kostenvermeidung für Unternehmer ist demnach wichtiger als Umweltschutz.

All das geschieht ohne wirkliche Notwendigkeit, denn weder gab es in den letzten Jahren ein Massensterben von heimischen Bergbaubetrieben noch gab es massenhafte Kündigungswellen.

Ich stehe nicht an, zu betonen, dass die Novelle auch positive Aspekte zeigt, etwa wenn es um die Ausweitung der Besichtigung des Bergbaugeländes durch die Behörden oder die Sicher


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