Bundesrat Stenographisches Protokoll 683. Sitzung / Seite 83

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24. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 13. Dezember 2001 betreffend eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta) (763 und 932/NR sowie 6565/BR der Beilagen)

Präsident Alfred Schöls: Wir gelangen nun zum 24. Punkt der Tagesordnung: Vereinbarung zur Sicherstellung des Patientenrechte (Patientencharta).

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Theodor Binna übernommen. Ich bitte um den Bericht.

Berichterstatter Theodor Binna: Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Hoher Bundesrat! Ich bringe den Bericht des Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Dezember 2001 betreffend eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte, Patientencharta. Der Bericht liegt Ihnen schriftlich vor.

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Alfred Schöls: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesrätin Margarete Aburumieh. Ich erteile es ihr.

13.55

Bundesrätin Margarete Aburumieh (ÖVP, Niederösterreich): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Hoher Bundesrat! Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich ist die Sicherstellung der Patientenrechte, welche als eine typische Querschnittsmaterie durch Landes- und Bundesgesetze gehend verstreut ist.

Auf Grund dieser Kompetenzlage und des dadurch bedingten Informationsdefizits sowie nicht zuletzt auf Grund des geringen Informationszugangs ist die Überlegung erfolgt, eine Vereinbarung zu treffen und eben nicht ein eigenes Patientenrechtegesetz zu schaffen.

Auf Grundlage der zitierten Vereinbarung von Bund und Land ist wechselseitig die Sicherstellung der Patientenrechte gegeben. Bund und Land sind in ihrer Zuständigkeit verpflichtet – festgeschrieben in der Patientencharta, wie sie auch andere Bundesländer bereits unterzeichnet haben.

Diese Patientencharta bietet den großen Vorteil, dass sowohl längst bestehende als auch neu zu schaffende Rechte jetzt in einem Stück Bundesgesetzblatt zusammengefasst sind, womit trotz der kompetenzrechtlichen Zersplitterung eine sehr übersichtliche und sehr vollständige Information möglich ist.

Das ist aber nicht das Wichtigste. Das Wichtigste ist, dass die Sorge und das Wohl der Patienten in den Mittelpunkt gerückt wurden und dass der Patient zum Partner des medizinischen Teams wird, dem jetzt der Zugang zu seinem Recht auf Selbstbestimmung im Behandlungs-, im Betreuungsbereich und durch die jetzt festgelegte Information im Vorfeld absolut ermöglicht wird.

Es ist Ihnen weiterhin bekannt, dass der weitaus größte Teil der Patientenrechte keinesfalls legislatives Neuland darstellt. Rechte wie etwa das Recht der Verschwiegenheit, das Recht auf Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft sowie das Recht auf Spitalsbehandlung bei Anstaltsbedürftigkeit sind längst in der positiven Rechtsordnung festgeschrieben.


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