Bundesrat Stenographisches Protokoll 683. Sitzung / Seite 84

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Auch andere essenzielle Patientenrechte ohne ausdrückliche Regelung sind seit langem in der Literatur und in der Judikatur unbestritten. Beispielsweise das Recht auf Einblick in die Krankengeschichte ist ein bestehendes Recht, das nur sehr wenig in Anspruch genommen wurde.

Die einzelnen Punkte der Vereinbarung werden in unseren niederösterreichischen Spitälern praktiziert. Sie haben dort nicht nur zu Rechten für die Patienten geführt, sondern vor allem auch zu einer Qualitätssteigerung der medizinischen Versorgung.

Ich möchte auf einige Punkte der Vereinbarung näher eingehen. Da wäre zunächst das Recht auf Achtung der Würde und Integrität, das in erster Linie die Wahrung der Intim- und Privatsphäre sowie den Schutz von personenbezogenen Daten anspricht und die Verpflichtung, ein Sterben in Würde zu ermöglichen, unterstreicht.

Wir in Niederösterreich haben auch im Zusammenhang mit dieser Patientencharta den Hospizgedanken als völlig neue Schiene in der Hospizbewegung aufgegriffen.

Das Recht auf Selbstbestimmung und Information scheint mir ein weiterer sehr wichtiger Punkt zu sein, der dem Patienten einen sehr umfassenden Überblick über seine Krankheit, über die geplante Therapie und natürlich auch über auftretende Komplikationen gewährleistet.

Die Information soll aber vor allem die psychische Belastung, die Angst und das Gefühl des Ausgeliefertseins nehmen, sie soll dem Patienten aufzeigen und zeigt ihm auch auf, dass das medizinische Team da ist, um ihm zu helfen, dass das medizinische Team Dienstleister mit einem sehr hohen Grad an Verantwortung ist und dass diese Information im Vorfeld, diese Aufklärung die Patienten-Arzt-Beziehung auf die Basis eines sehr tragfähigen Vertrauensverhältnisses stellt, was zum Wohl des Patienten und natürlich auch zu seiner Genesung beitragen soll.

Besondere Bestimmungen für Kinder in dieser Patientencharta regeln die Möglichkeit der Begleitung durch die Bezugsperson, die dann auf Wunsch auch so weit wie möglich an der Betreuung beteiligt werden kann. Dieser Punkt hält auch fest, dass die Einrichtungen altersgerecht auszustatten und bei längerem stationären Aufenthalt die Voraussetzungen für eine Unterrichtserteilung zu schaffen sind.

Seitens des medizinischen Personals wird bestätigt, dass vor allem dieser Punkt einen enormen Fortschritt in der Behandlung von Kindern darstellt, da die vielfach durch die Trennung von der Bezugsperson ausgelösten Ängste sogar Traumatisierungen, schwere Schäden bedingen und eine Beschleunigung der Genesung dadurch nicht unbedingt ermöglicht wird. In den Spitälern wird bei uns auch im Falle der Aufnahme der Mutter der Säugling mit aufgenommen, und in diesem Fall ist neben der Betreuung der erkrankten Mutter auch die Betreuung des Kindes notwendig. Das war vor einigen Jahren nicht gang und gäbe, ist eine positive Entwicklung und stellt anhand der Patientencharta einen wesentlichen Fortschritt dar.

Zur Vertretung von Patienteninteressen und zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen ist eine weisungsfreie Patienten-/Patientinnenvertretung einzurichten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Wir haben diese in Niederösterreich 1994 eingerichtet.

Ich möchte am Rande schon anmerken, dass auf Seiten des medizinischen Personals höchste Verantwortung gegeben ist. Trotzdem können aber Fehler passieren – dagegen ist niemand gefeit –, und zu diesem Behufe wurde diese außergerichtliche Möglichkeit des Patientenanwalts geschaffen.

Randnotiz: Niederösterreich. Laut Bericht 2000 der Pflege- und Patientenanwaltschaft gab es 46 Fälle. Besprochen wurden natürlich alle 46, in 23 gab es wirklich Handlungsbedarf zur finanziellen Entschädigung, die bei all diesen Fällen bei etwa 3 Millionen Schilling lag.

Wir haben 1994 in Niederösterreich die Patienten- und Pflegeanwaltschaft zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen der Patienten und pflegebedürftigen Menschen in Niederösterreich installiert. Die Tätigkeit des Patientenanwaltes umfasst in Niederösterreich neben der


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