Bundesrat Stenographisches Protokoll 686. Sitzung / Seite 56

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Das halte ich für sehr sinnvoll, und ich glaube, man kann von einer wesentlichen Bürokratievereinfachung, von einer Erleichterung und von einem echten Vereinsförderungs gesetz im Sinne unserer zahlreichen ehrenamtlichen Funktionäre in Österreich sprechen. – Herzlichen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Bundesräten der Freiheitlichen.)

11.58

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Saller. – Bitte.

11.58

Bundesrat Josef Saller (ÖVP, Salzburg): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Mein Kollege Gruber Manfred aus Salzburg hat als Erstredner gesagt – ich habe mitgeschrieben –: Verbesserung eines Vereinsgesetzes kann nur eine gute Tat sein. – Ich kann ihm da beipflichten, das vorliegende Gesetz ist sowohl eine Verbesserung als auch eine gute Tat.

Neue Gesetze so zu verabschieden, dass sie allen Recht sind, ist sehr schwierig, nicht einfach, wie wir das heute vernehmen. Es wird ein Gesetz vorgelegt, das viele Vereinfachungen und mehr Effizienz bringt, und die Ablehnung und die Aufregung der Opposition verwundern mich eigentlich schon sehr. Das ist für mich nicht nachvollziehbar. (Vizepräsident Weiss übernimmt den Vorsitz.)

Es sind eigentlich schon alle Punkte sehr umfangreich angesprochen worden, gerade auch die Darstellung der unverzichtbaren Vereine. Ich möchte aber einen Abschnitt besonders herausgreifen, weil er mir besonders wichtig erscheint, das ist der Abschnitt V, und möchte zur Haftung noch etwas sagen.

Als vor nicht ganz 20 Jahren in Bischofshofen die Großschanze umgebaut worden ist, war es eine Selbstverständlichkeit für die Leute, dass ich und zwei weitere Mitglieder des Skiklubs persönlich für diesen Riesenkredit gehaftet haben. Wir sind in eine Bank gegangen und haben dort unterschrieben. Das kann man sich heute eigentlich gar nicht mehr so richtig vorstellen.

In den vergangenen Jahrzehnten hafteten viele Vereinsfunktionäre mit ihrem Privatvermögen, und ich bin mir sicher, dass sich viele davon nicht dessen Tragweite bewusst waren. Diese Haftungsübernahme hat viele von der Übernahme der unverzichtbaren Ehrenamtlichkeit abgehalten. Viele Funktionäre scheuten das, und so wurden viele Funktionen nicht übernommen. Nun ist es Gott sei Dank so, dass Organwalter oder Mitglieder der Vereine gegenüber Dritten nicht mehr grundsätzlich haften, außer man setzt ein deliktisches Verhalten oder es gibt ein schuldhaftes Verhalten gegenüber gesetzlichen und statutarischen Pflichten.

Grundlage für die Entstehung war natürlich eine umfangreiche rechtspolitische Diskussion. Unentgeltliche Tätigkeit und die Übernahme einer Funktion bedeuten kein öffentliches Bekenntnis über besondere Fähigkeiten zur Amtsausübung. Wie wir wissen, wird oft jemand in eine Funktion gedrängt; wird zum Beispiel ein "Geldbeschaffer" gebraucht, wird jemand gesucht, der so genannte gute Beziehungen hat.

Damit nicht gleichgestellt werden können jene, die für die Ausübung ihrer Funktion bezahlt werden. Die Rechtsauslegung der Unentgeltlichkeit spielt gerade hinsichtlich der Haftung eine besondere Rolle. Es gilt nicht der strenge Sorgfaltsmaßstab eines professionellen Geschäftsführers. Unerlässlich ist natürlich – das muss man auch sagen –, dass der verantwortliche Funktionär auch die rechtmäßigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung befolgt – dann ist der Organwalter nicht schuldig, außer er informiert die Mitgliederversammlung falsch.

Bei schuldhaftem Verhalten des Funktionärs ist noch eine mögliche Bestellung eines Sondervertreters des Vereines vorgesehen, um eventuelle Ersatzansprüche zu erwirken.


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