lungen für das Wohnungseigentumsgesetz zu verbessern. So kann ich das aus den Vorlagen entnehmen.
Konnte gemeinsames Wohnungseigentum bislang nur von Ehegatten in Anspruch genommen werden, so steht es in Hinkunft auch zwei natürlichen Personen, seien es Personen in Lebensgemeinschaften, also Lebensgefährten, oder zwei miteinander nicht in Lebensgemeinschaft stehende Menschen, wie Mutter und Kind oder Geschwistern, offen. Ich denke, das ist eine ganz große Verbesserung, weil das immer wieder Bedürfnisse sind, die ich in der Realität, in meinen Sprechstunden erlebe, indem man sagt: Können wir nicht miteinander diese Wohnung erwerben? Bisher musste man immer sagen: Nur einer kann eine Wohnung erwerben. – Das war beim Erwerb einer Eigentumswohnung oft ein großes Hindernis.
Auch dass mehr als zwei natürliche Personen eine Wohnung erwerben können, bedeutet für mich eine große Erweiterung. Zum Beispiel gibt es für eine Mutter mit ihren beiden Kindern oder drei Geschwistern, die gemeinsam eine Eigentumswohnung kaufen wollen, die Möglichkeit, in Form einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft, deren Zweck auf die Nutzung und Verwaltung eigenen Vermögens ausgerichtet ist, Wohnungseigentum zu erwerben. Das habe ich vorhin bereits angesprochen.
Das Häufigere wird der Erbfall sein, so würde ich aus meiner Erfahrung sagen, wonach Kinder eine Wohnung erwerben. Man muss das auch im Hinblick auf Pflegeleistungen sehen, wenn die Tochter oder der Sohn mit der Mutter oder dem Vater, also einem zu pflegenden Elternteil, gemeinsam wohnen und die Wohnung auch gemeinsam besitzen wollen. Das bringt auch ungeheuer viel Sicherheit für denjenigen, der diese Aufgabe auf sich nimmt.
Durch diese Reform wird erstmals allen Personen der Zugang zu gemeinsamem Wohnungseigentum eröffnet. Es wird die Eigentumsbildung verstärkt. Es erfolgen eine Harmonisierung der Bewirtschaftungskosten und keine weiteren Rechtszersplitterungen. Daher ist die Erhaltung im neuen Wohnungseigentumsgesetz genauso definiert wie im Mietrecht. Ich denke, da haben wir schon diese Parallelen Wohnungseigentum – Mietrecht. Weiters sollte es unter gar keinen Umständen zu einer Beschneidung bestehender Rechte kommen.
Ich verstehe nicht ganz, dass die Sozialdemokratie diesem Gesetz so kritisch gegenübersteht, weil gerade hinsichtlich der Rechte sehr darauf geschaut wird, dass diese Dinge gut gelöst sind.
Die obligatorische Eigentümerversammlung, die alle zwei Jahre stattfinden muss, ist zugegebenermaßen ein Aufwand für die Verwaltung, aber die Eigentümer haben das Recht, alle zwei Jahre zusammenzukommen, über ihr Eigentum zu diskutieren und Entscheidungen zu treffen.
Ich möchte auch ganz kurz auf Äußerungen meiner Vorredner eingehen. Wenn ich die Mietwohnungen unserer Gemeinde hernehme – und das sind sehr viele, das sind 350 –, dann muss ich sagen, es gibt Mieter, die sehr wohl so auf ihre Wohnungen schauen, wie es Besitzer einer Wohnung gewöhnlich tun. Sie investieren in diese Wohnungen, weil sie dort 20, 25 und oft auch 30 Jahre lang leben, der Nächste kann einziehen, und es sind nicht sehr viele Sanierungen notwendig. Es gibt aber auch Mieter, die relativ bald sagen: In dieser Wohnung kann man nicht wohnen, das ist Substandard, obwohl das nicht dem herkömmlichen Substandard entspricht, weil Bad und Toilette innerhalb der Wohnung sind. (Bundesrätin Schicker: Das sind Vorkriegswohnungen, die Substandardwohnungen!)
Da stellt sich für mich schon die Frage: Wie gehe ich mit diesen Dingen in der Gesellschaft um? – Ich jedenfalls sehe das so.
Es gibt auch viele Leute, wie der Herr Minister schon angesprochen hat, die sagen: Ich ziehe gerne in eine Wohnung ein, die nicht in einem solch guten Zustand ist, und bin gerne bereit, diese für mich herzurichten, weil ich vom Mietrecht her die Möglichkeit habe, dort sehr lange und nach eigener Entscheidung zu verweilen. Ich muss aus der Mietwohnung nicht heraus, sondern verbleibe dort bis zum Tod, außer ich entscheide mich dafür, im Alter in ein Pflegeinstitut zu gehen.
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