Bundesrat Stenographisches Protokoll 687. Sitzung / Seite 10

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jener bezüglich Sonderurlaub, Dienstfreistellung, Optionsmöglichkeit für Vertragsbedienstete und höhere Vergütung für Universitätsassistenten als Ärzte, eine Regierungsvorlage entwickelt.

Man hat diese Gesetzesnovelle dann im Ausschuss des Nationalrates durch Zusatzanträge erneut substanziell erweitert. Hinzu kamen dort die so genannte Familienhospizkarenz-Freistellung und die Bestimmung zur Gruppenrechtsschutzversicherung.

Das ist wohl ein gutes Beispiel dafür, wie man in einer konsensualen Demokratie mit den großen Interessenvertretungen des Landes nicht umgehen sollte, denn das Begutachtungsrecht, das unsere Verfassung für viele wichtige Institutionen und Zusammenschlüsse vorsieht, hat gerade den Sinn, dass diese die Möglichkeit erhalten, zu Absichten der Regierung in guter Zeit Stellung zu nehmen, und dass die Regierung in guter Zeit die Möglichkeit hat, darüber nachzudenken, ob die Anregungen oder Einwände nicht vielleicht doch etwas für sich haben.

Wenn man – und daran, dass es sich bei dieser Novelle um den Willen der Regierung handelt, kann ja kein Zweifel bestehen – bestimmte Bestimmungen – in diesem Fall objektiv einen Großteil der Novelle – an der Begutachtung vorbeilaviert, dann ist das eben genau jene Missachtung eines demokratischen Grundrechtes, auf die wir schon so oft aufmerksam gemacht haben.

Das ist einer  – nicht der einzige – der Gründe, warum wir dieser Novelle unsere Zustimmung nicht geben werden. Es ist aber klar – und ich möchte das deutlich aussprechen –, dass es eine Reihe von Bestimmungen gibt, die sehr wohl begrüßenswert sind. Das möchte ich unterstreichen.

Natürlich ist positiv zu vermerken, dass in gewissen Fällen eine Stärkung des dienstrechtlichen Schutzes erwirkt wird. Natürlich ist es zu begrüßen, dass die Freistellung von Funktionären der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst klar, eindeutig, transparent und nachvollziehbar geregelt wird. Und natürlich ist es auch eine fortschrittliche und verdienstvolle Regelung, festzulegen, dass die Angehörigen der Exekutive einer Gruppenrechtsschutzversicherung unterliegen sollen, die sie im Fall einer ungerechtfertigten Strafanzeige schützt.

Ich darf aber auch daran erinnern, dass die Sozialdemokraten im Nationalrat den Antrag eingebracht haben, diesen Gruppenrechtsschutz nicht nur auf die Angehörigen der Exekutive zu beschränken, sondern darüber hinaus auf alle entsprechend tätigen Beamten auszuweiten, weil es naturgemäß nicht zutrifft, dass nur   – auch wenn vielleicht das Gefährdungspotenzial ein höheres ist – Exekutivbeamte einer solchen Klage ausgesetzt werden können, im Zuge derer es Rechtsschutzerfordernisse gibt. Ich bedauere sehr, dass dieser naheliegende Gedanke keine Zustimmung gefunden hat.

Ebenso sind wir der Auffassung, dass die Möglichkeit für Bundesbeamte, eine Dienstfreistellung zu beantragen, um pflegebedürftige, vor dem Tod stehende Familienangehörige zu betreuen, positiv zu sehen ist. Aber es ist auch hier wieder anzumerken, dass wir von ähnlichen, vergleichbaren oder gar gleichartigen Regelungen in der Privatwirtschaft, also für die überwiegende Mehrheit der österreichischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, weit entfernt sind.

Ich denke, dass wir uns bemühen sollten, gerade bei allen dienstrechtlichen und sozialrechtlichen Regelungen dafür zu sorgen, dass der große Bereich der privaten Wirtschaft und der auch große, aber eben in Summe kleinere Bereich des öffentlichen Dienstes ähnlichen Regelungen unterliegt.

Mir scheint, dass mit dieser Novelle bei allen im einzelnen begrüßenswerten Elementen eine Chance vergeben wurde und dass eine weniger übereilte, verschiedene Elemente zusammenfügende Vorgangsweise der Sache, um die es da geht, besser getan hätte.

Wir alle erinnern uns daran, dass die Debatte über dieses Gesetz im Nationalrat von den Regierungsfraktionen in einer inakzeptablen Weise dazu verwendet wurde, die Oppositionsparteien der Gewalt, von der eingangs die Rede war, anzuklagen und auf solche Weise


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