Kosten deutlich stärker als in den anderen Bereichen des Gesundheitswesens gestiegen sind. Man will diese Kostenexplosion in den Griff bekommen, und daher wird es auch im Krankenanstaltenbereich zu entsprechenden Maßnahmen kommen.
Im niedergelassenen Bereich gibt es bereits Vorgaben hinsichtlich der zweckmäßigen und ökonomischen Verschreibweise von Arzneimitteln in Form von Richtlinien des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Künftig wird es das auch im Krankenanstaltenbereich geben, und zwar in Form einer Clearing-Stelle, die über Auswahl und Einsatz der entsprechenden Arzneimittel zu befinden hat.
Das heißt, die Arzneimittelkommission wird nicht nur eine Liste erstellen, sondern diese wird ständig adaptiert werden müssen. Sie wird auch Richtlinien über die Beschaffung und über den Umgang mit den Arzneimitteln in den Krankenanstalten zu erstellen haben. Die Träger der Krankenanstalten sind wiederum verpflichtet, dass sie die in dieser Liste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt verwenden und dass Abweichungen von diesen erstellten Listen besonders dokumentiert beziehungsweise begründet werden müssen.
Wenn Sie, Herr Kollege Reisenberger, meinen, die Privaten seien davon ausgenommen, dann muss ich Sie enttäuschen: In den Privatspitälern gibt es diese Arzneimittelkommissionen schon längst auf freiwilliger Basis. Dort hat man uns vorgelebt, dass man Spitäler auch sehr wirtschaftlich betreiben kann.
Sie wissen, ich komme aus Niederösterreich. Das Melker Krankenhaus ist ein Gemeindespital. Wir haben seit sieben Jahren eine Arzneimittelkommission auf freiwilliger Basis. Das, was man dort bereits probiert hat – in vielen Häusern hat es sehr positive Richtlinien, aber auch Einsparungen gegeben –, wird jetzt Gesetz für all jene, die dies noch nicht haben. Sie wissen, dass sich die Länder mit ihren Artikel-15a-Vereinbarungen an dieses Gesetz halten werden. Es wird also gut sein, wenn es auch in den Wiener öffentlichen Spitälern ab jetzt Arzneimittelkommissionen gibt.
Zum § 27a, der Sie auch ein bisschen gestört hat: Dabei geht es darum, dass künftig 0,73 € auch von den Patienten der Sonderklasse pro Verpflegstag zu bezahlen sind, und zwar in den Topf, der für die verschuldensunabhängige Patientenentschädigung eingerichtet wurde. Ich kann nur mehr kurz darauf verweisen; ich habe bereits zum letzten Gesetzentwurf gesprochen, den Sie zitiert haben, zur Patienten-Charta. Sie wissen, dass darin der Patientenanwalt geregelt ist, der sich um die Fälle kümmert, dass das auch Ländersache ist und dass eben jetzt alle darin einzahlen.
Die Anzahl solcher Fälle ist sehr gering, und leider ist eben nicht immer verifizierbar, wer in solch einem Fall "schuld" – unter Anführungszeichen – ist. Daher zahlt diesen Beitrag jeder, und jede Krankenanstalt, die einzahlt, nämlich auch die unter § 40 fallenden, kann diese verschuldensunabhängige Patientenentschädigung in Anspruch nehmen.
Durch § 29 erfolgt eine Angleichung an das EU-Recht. Dieser Paragraph korrigiert die Rechtslage der passiven Dienstleistungsfreiheit dahin gehend, dass, wenn sich der Dienstleistungsempfänger in einen anderen Mitgliedstaat begibt, für Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien im Sinne des europarechtlichen Gleichbehandlungsgebotes nicht die tatsächlichen Behandlungskosten in Rechnung zu stellen sind, sondern diesen Personen wie nicht sozialversicherten Österreichern die amtlich festgesetzten Pflegegebühren zu verrechnen sind.
Das waren jene Punkte, die durch die uns vorliegende und vom Nationalrat bereits beschlossene Novelle des Krankenanstaltengesetzes geändert werden. Ich würde Sie bitten, diesen Punkten die Zustimmung zu geben.
Zur Neuregelung im Hebammengesetz darf ich erwähnen, dass es sich nur um Kleinigkeiten handelt, dass diese Novellierung aber von der Interessenvertretung der Hebammen als ein absolut großer Schritt akzeptiert wird. Für Hebammen war bisher die Verschreibung von Arzneimitteln, die sie für ihre Berufsausbildung benötigen, durch sie selbst nicht möglich. Hebammen durften zwar im Rahmen ihrer Berufsausübung bestimmte Arzneimittel ohne ärztliche
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