Bundesrat Stenographisches Protokoll 689. Sitzung / Seite 144

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

ren, ihren gesetzlichen Aufgaben und Verpflichtungen mit ihren eigenen Mitteln und mit den Mitteln des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger nachzukommen.

Dies ist mit der Neuregelung der Ausgleichsfondsfinanzierung nicht der Fall. Die langfristige Finanzierung aller österreichischen Krankenversicherungsträger wird mit dieser Maßnahme nachhaltig gesichert.

Zu den Fragen 15 und 16:

Die Zahlung der Darlehen verschlechtert kurzfristig die Liquidität der verpflichteten Krankenkassen und verbessert gleichzeitig die Liquidität der empfangenden Krankenkassen. Alle Krankenversicherungsträger sind dazu angehalten, die Gebarungsvorschaurechnungen für den Zeitraum 2003 bis 2004 zu legen. Auf Grund dieser Vorausberechnungen und der nunmehr getroffenen Maßnahmen kann man davon ausgehen, dass die Liquidität auch in den nächsten zwei bis drei Jahren für alle ausreichend sein wird.

Zur Frage 17:

Ich verweise auf die Beantwortung der Fragen 6 bis 9. Darüber hinaus sind in der Verwaltung erstens durch die Einführung der e-Card, zweitens durch die verpflichtende elektronische Abrechnung der Vertragspartner, drittens durch die Effizienz- und Effektivitätssteigerung noch bedeutende Einsparungspotenziale zu nutzen sowie im Vertragspartnerrecht, insbesondere durch Verhandlungen mit der Pharmaindustrie und Verhandlungen mit den Ärzten und Apothekern, Kostendämpfungseffekte zu erzielen.

Zur Frage 18:

Durch die Neudotierung des Fonds kann ein wirkungsvoller nachhaltiger Finanzausgleich durchgeführt werden.

Zur Frage 19:

Die Regierungsvorlage, mit der der Ausgleichsfonds geändert wurde, liegt derzeit im Nationalrat zur parlamentarischen Beratung. Am 25. 6. 2002 fand, wie Sie wissen, der Sozialausschuss statt. Den weiteren parlamentarischen Beratungen kann und will ich aus Respekt vor dem Nationalrat und mangels Zuständigkeit nicht vorgreifen. Hinsichtlich der Ankündigungen bestimmter Abgeordneter ersuche ich Sie, direkt mit diesen Abgeordneten Kontakt aufzunehmen.

Es kann aber angemerkt werden, dass § 447b Abs. 4 ASVG weggefallen ist, sodass für Projekte nunmehr auch liquide Kassenmittel aus dem Ausgleichsfonds erhalten werden können.

Zur Frage 20:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird mit 1. 1. 2004 die quartalsmäßige und artbezogene Krankenscheingebühr aufgehoben. Die von Ihnen selbst nicht in Zweifel gezogene schwierige finanzielle Situation der sozialen Krankenversicherung gestattet es nicht, Serviceleistungen der Sozialversicherung gänzlich ohne einen kleinen Beitrag der Versicherten zu erbringen. In diesem Sinne sieht der Gesetzentwurf ein Serviceentgelt für die Verwendung der e-Card vor, das beim erstmaligen Arztbesuch im Kalenderjahr, also maximal einmal jährlich, zu leisten ist. Demgegenüber steht der unbürokratische Zugang zu ärztlichen Leistungen.

Abschließend darf ich darauf verweisen, dass Sie selbst in den Fragen 8 und 17 weitere Maßnahmen zur Sanierung der Krankenversicherung verlangen. (Bundesrat Konecny: Ja, ehrliche und nachhaltige!)

Schließlich darf ich mich noch auf eine Äußerung von Herrn Bürgermeister Häupl – weil Wien angesprochen wurde – berufen, der gestern am Rande einer Pressekonferenz gesagt hat, dass mittelfristig alle neun Gebietskrankenkassen zusammenzulegen sind. Wenn Sie diesen Antrag


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite