Bundesrat Stenographisches Protokoll 689. Sitzung / Seite 143

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Die Maßnahmen der derzeit dem Nationalrat vorliegenden Novelle zum ASVG sind ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg zur nachhaltigen Sanierung der Krankenkassen. Neben den Maßnahmen der Qualitätssicherung – in der 59. ASVG-Novelle beschlossen – steht in dieser Novelle der Solidarausgleich der Krankenkassen im Vordergrund. Strukturnachteile der einzelnen Krankenkassen sollen durch dieses Modell ausgeglichen werden und die Krankenversicherungsträger über die Verteilung von Mitteln aus einem Zielerreichungstopf zu einem gemeinsamen effizienten Management angehalten werden.

Die Verwirklichung dieses Schrittes ist Voraussetzung für weitere Maßnahmen im Gesundheitsbereich, die es nun sorgfältig zu diskutieren gilt. Ich darf aber besonders herausstreichen, dass in diesem Zusammenhang bereits weitere Maßnahmen erfolgt sind, nämlich die Erschließung neuer Einnahmequellen für den Ausgleichsfonds in Folge der Erhöhung der Tabaksteuer.

Zu den Fragen 10 bis 12:

Das vorliegende Gesetz enthält einen klaren gesetzlichen Auftrag an den Ausgleichsfonds, die Darlehen zwischen 2005 und 2010 zurückzuzahlen. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften – §§ 32a ff ASVG – ist der Hauptverband verpflichtet, für seine geschäftliche Tätigkeit Zielvereinbarungen für jedes Jahr zu treffen und diese einem Monitoring und Controlling zu unterwerfen. Damit ist sichergestellt, dass auch die Frage der Rückzahlung der Darlehen in einem Zielverfolgungssystem eingebunden ist.

Auf Grund dieser Voraussetzungen habe ich keine Zweifel, dass die Darlehen überschaubar und für die Sozialversicherungsträger nachvollziehbar getilgt werden können.

Im Übrigen sehe ich es nicht als unsere Aufgabe an, Äußerungen anderer Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zu kommentieren.

Zu den Fragen 13 und 14:

Die Neuregelung des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger ist als verfassungskonform zu qualifizieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Einbeziehung eines Sozialversicherungsträgers in einen Ausgleichsfonds dann gerechtfertigt, wenn es sich bei dem Personenkreis des begünstigten Sozialversicherungsträgers ... (Der Staatssekretär hört zu sprechen auf, da der Geräuschpegel im Saal ziemlich hoch ist.)

Vizepräsident Jürgen Weiss (das Glockenzeichen gebend): Bitte fahren Sie fort, Herr Staatssekretär!

Staatssekretär im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Dr. Reinhart Waneck (fortsetzend): ... um einen handelt, der auch, wenn auch nur indirekt, Beiträge für den belasteten Sozialversicherungsträger zu leisten hat. Zwischen den Versicherten der belasteten und der begünstigten Sozialversicherungsträger hat somit eine Versicherungsriskengemeinschaft im weiteren Sinn zu bestehen. – Bezug nehmend auf Verfassungssammlungen 6039/1969.

Diese Voraussetzung ist mit der Einbeziehung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in den Ausgleichsfonds gegeben. Die vom Ausgleichsfonds erfassten Krankenversicherungsträger haben nämlich nicht nur einen Beitrag beziehungsweise Darlehen für den Ausgleichsfonds zu leisten, in gleicher Weise gebühren den erfassten Krankenversicherungsträgern Leistungen des Ausgleichsfonds, wenn sie die dafür festgesetzten Voraussetzungen erfüllen.

Alle in den Ausgleichsfonds einbezogenen Krankenversicherungsträger haben somit gleichermaßen Ansprüche auf Leistungen, wie sie auch Beiträge und Darlehen an den Fonds entrichten beziehungsweise gewähren müssen. Eine Belastung einzelner Krankenversicherungsträger wäre nur dann als unsachlich zu qualifizieren, wenn die Gebietskrankenkassen und die anderen betroffenen Krankenversicherungsträger durch diese Maßnahmen nicht mehr in der Lage wä


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