mentarien suchen
muss. Die Grundsatzgesetzgebung ist eines davon, wie man Einheit und Vielfalt
besser auf einen gemeinsamen Nenner bringen kann.
Herr Kollege
Gudenus hat die Länder aufgefordert, ihre Abgabenhoheit wahrzunehmen. –
Das hat auch etwas mit Einheitlichkeit zu tun, weil in den wenigen Bereichen,
in denen die Länder – oder teilweise die Gemeinden – noch die
Möglichkeit haben, eigene Abgaben einzuheben, und es notwendigerweise –
schon begrifflich notwendigerweise – zu teilweise unterschiedlichen Regelungen
kommt, werden diese unter dem Gesichtspunkt der geforderten Einheitlichkeit
immer wieder in Frage gestellt, was schon zur Forderung Ihrer Partei, Herr
Kollege Gudenus, geführt hat, dass man das vereinheitlichen und dem Bund
übertragen müsse.
Wenn man
Abgabenhoheit und Finanzhoheit der Länder fordert, dann muss man auch dazu
sagen, ob man bereit ist, die damit notwendigerweise verbundene potenzielle
Ungleichheit in Kauf zu nehmen. Die Auswirkungen können Sie in anderen
europäischen Ländern sehen. (Bundesrat Mag. Gudenus: Ja, ja!
Die Schweiz!) Aber man sollte sich dieser Konsequenz bewusst sein.
Herr Kollege Konecny hat hinsichtlich der Ebene der
Bezirkshauptmannschaften einen interessanten Diskussionsbeitrag gebracht. Es
wird immer wieder so getan, als ob die Bezirkshauptmannschaften keiner direkt
demokratischen Legitimation teilhaftig wären und auch nicht kontrolliert
würden. – Sie sind natürlich demokratisch legitimiert, weil es
Landesbehörden sind. Das ist nichts anderes als eine örtlich ausgelagerte
Dienststelle des Landes. Sie werden auch kontrolliert, und zwar sehr intensiv
vom Landtag. Sie sind etwa vergleichbar mit dem Finanzamt oder dem
Vermessungsamt; und eine demokratische Legitimation, eine Demokratisierung der
Finanzämter wäre ja durchaus auch eine spannende Überlegung.
Ich möchte nur auf
dieses Problemfeld hinweisen, weil die Bezirksebene eben keine eigene
politische Ebene ist, sondern zur Landesebene gehört, genauso wie die
Finanzlandesdirektion und das Finanzamt zur politischen Ebene des Bundes
gehören.
Interessant ist
durchaus der Gedanke einer Region mit eigenem Statut. Das ist nichts Neues. Das
ist Kernbestand sozialdemokratischen Verfassungsverständnisses. Ich möchte aber
auch dabei an eine von vielen offenen Fragen erinnern, und zwar an die
Autonomie und den Bestand der vielen kleinen Gemeinden, die natürlich durch ein
solches Konzept weitgehend aufgesogen werden würden.
Das muss nicht von
vornherein schlecht sein, man soll das diskutieren, aber man soll die
Konsequenz dazu sagen, nämlich dass eine Region mit eigenem Statut, also eine
ganz starke, auch demokratisch verfasste Bezirksgliederung oder regionale
Gliederung natürlich die Frage nach dem Bestand der vielen kleinen und
identitätsstiftenden Gemeinden aufwerfen würde. Wie die Antwort ausfällt, mag
eine zweite Frage sein.
Mehrere Redner
haben moniert, dass es ganz wichtig wäre, dass der Finanzausgleich auch im
Bundesrat behandelt werden müsse. – Ich stimme dieser Forderung zu. Herrn
Kollegen Schennach halte ich zugute, dass er bei der letzten Beschlussfassung
noch gar nicht hier war. Aber die anderen Kollegen sollten sich natürlich schon
daran erinnern, dass das Finanzausgleichsgesetz natürlich
Beratungsgegenstand des Bundesrates ist, auch dem Einspruchsrecht des Bundesrates
unterliegt und hier regelmäßig behandelt wird.
Man kann natürlich
die Meinung haben – das ist von Länderseite auch schon vielfach vertreten
worden –, dass der Finanzausgleich zustimmungspflichtig sein sollte, wie
eine Verfassungsänderung oder wie das Finanz-Verfassungsgesetz.
Das hat man bisher nicht zu Stande gebracht, und zwar aus einem ganz einfachen Grund: Der Finanzausgleich hat einen Partner, der nicht hier sitzt und der sich dadurch ins Hintertreffen gedrängt fühlen würde, nämlich die österreichischen Städte und Gemeinden. Diese fürchten natürlich, in eine schlechtere Verhandlungsposition zu kommen. – Das ist einer der Hintergründe, abgesehen von anderen, warum es zu diesem Zustimmungsrecht bisher nicht gekommen ist. Aber der nächste Finanzausgleich wird auch bei unveränderter Rechtslage selbstver-
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