Bundesrat Stenographisches Protokoll 696. Sitzung / Seite 77

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Bei all dem darf jedoch nicht vergessen werden, dass es sich bei der Geldwäschebekämpfung lediglich um eine Symptombekämpfung handelt und dass damit die zugrunde liegenden Probleme nicht beseitigt oder „therapiert“ werden können. Es ist vielmehr ähnlich zu sehen wie das Niederbrennen von Feldern von Koka-Bauern. Das löst die Suchtgiftproblematik nicht, auch nicht die nachfolgende Geldwäscheproblematik. Ähnliche Probleme gibt es im Bereich Men­schen­handel und Schlepperei.

Wenn es der internationalen Staatengemeinschaft nicht gelingt, so wie im Bereich der Geldwäsche zum Beispiel auch im Bereich der Armutsbekämpfung internationale Übereinkom­men zu schaffen, um ökonomische Gründe für derartige kriminelle Aktivitäten beiseite zu schaf­fen, wird all das zusammen nur Stückwerk bleiben.

Es tut mir Leid, dass wir einem an sich guten Gesetz die Zustimmung verwehren müssen. Wir müssen die Zustimmung deshalb verwehren, weil die Regierungsfraktionen es wieder einmal verabsäumt haben, mit uns über verschiedene Anträge zu reden. Im Nationalrat wurde im letzten Augenblick ein Abänderungsantrag eingebracht, der einen Konsens zunichte gemacht hat. In dem Abänderungsantrag ging es darum, Dinge, bei denen es um das Ansehen des österreichischen Kreditwesens geht, in einer Husch-Pfusch-Aktion zu regeln. Es zeigt sich einmal mehr, dass die Regierungsfraktionen auch bei größtmöglicher Konsensbereitschaft der Opposition einfach nur drüberfahren. Daher werden wir diesem Gesetz nicht zustimmen. (Beifall bei der SPÖ.)

17.22


Präsident Herwig Hösele: Zu Wort gemeldet ist Herr Staatssekretär Dr. Finz, den ich begrüße und dem ich das Wort erteile. – Bitte.

17.23


Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz: Sehr verehrter Herr Präsident! Hoher Bundesrat! Ich möchte einmal aufzeigen, was es bedeuten würde, wenn dieses Gesetz nicht beschlossen werden würde.

Mit diesem gegenständlichen Gesetzentwurf wird die EU-Richtlinie 2001/97/EG zur Änderung der Geldwäsche-Richtlinie 91/308/EWG umgesetzt. Weiters sieht der gegenständliche Entwurf die Umsetzung von drei der acht FATF-Sonderempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismus­finanzierung vom Oktober 2001 in nationales Recht vor. Eine rasche Behandlung dieser The­men ist und war notwendig wegen des Umsetzungstermins für die EU-Geldwäsche-Richtlinie am 15. Juni 2003. Auch die FATF-Sonderempfehlungen bedürfen der dringenden Umsetzung.

Welche Rechtsfolgen sind damit für die Geld- und Kreditinstitute verbunden? – Es bedeutet nunmehr eine eindeutige Klarstellung, dass die Erstidentifikation von Kunden anhand eines Ausweises zu erfolgen hat. Dies entspricht den internationalen Vorgaben, insbesondere der EU-Geldwäsche-Richtlinie. Artikel III Abs. 1 der Richtlinie besagt: Feststellung der Identität mittels eines beweiskräftigen Dokuments. Auf andere Art und Weise kann der Geldwäsche-Richtlinie nicht entsprochen werden.

Wenn wir dieses Gesetz nicht beschließen würden, dann hätten wir große Probleme. Es ist betreffend FATF nämlich daran zu erinnern, dass Österreich aus der FATF im Februar 2000 – also noch vor dem Kabinett Schüssel I, noch unter Finanzminister Edlinger, nur um das auch klarzustellen – bereits vorübergehend wegen der noch immer bestehenden Anonymität der Sparbücher ausgeschlossen war, die zur Abschaffung der Anonymität geschaffene Rechtslage seitens der FATF nur als minimal ausreichend beurteilt wurde, Österreich seitdem quasi unter Beobachtung steht und sich daher ein Ausreizen vermeintlicher Spielräume äußerst negativ auswirken könnte.

Zur möglichen negativen Auswirkung gehört auch die Gefahr, dass Sparbuchprodukte, die seit der Abschaffung der anonymen Sparbücher von Kreditinstituten aller Sektoren nach praktischen Bedürfnissen der Sparer gestaltet und angeboten wurden, ins Zentrum der internationalen Kritik rücken könnten.

 


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