Bei all dem darf
jedoch nicht vergessen werden, dass es sich bei der Geldwäschebekämpfung
lediglich um eine Symptombekämpfung handelt und dass damit die zugrunde
liegenden Probleme nicht beseitigt oder „therapiert“ werden können. Es ist
vielmehr ähnlich zu sehen wie das Niederbrennen von Feldern von Koka-Bauern.
Das löst die Suchtgiftproblematik nicht, auch nicht die nachfolgende
Geldwäscheproblematik. Ähnliche Probleme gibt es im Bereich Menschenhandel
und Schlepperei.
Wenn es der
internationalen Staatengemeinschaft nicht gelingt, so wie im Bereich der
Geldwäsche zum Beispiel auch im Bereich der Armutsbekämpfung internationale
Übereinkommen zu schaffen, um ökonomische Gründe für derartige kriminelle
Aktivitäten beiseite zu schaffen, wird all das zusammen nur Stückwerk bleiben.
Es tut mir Leid,
dass wir einem an sich guten Gesetz die Zustimmung verwehren müssen. Wir müssen
die Zustimmung deshalb verwehren, weil die Regierungsfraktionen es wieder
einmal verabsäumt haben, mit uns über verschiedene Anträge zu reden. Im
Nationalrat wurde im letzten Augenblick ein Abänderungsantrag eingebracht, der
einen Konsens zunichte gemacht hat. In dem Abänderungsantrag ging es darum,
Dinge, bei denen es um das Ansehen des österreichischen Kreditwesens geht, in
einer Husch-Pfusch-Aktion zu regeln. Es zeigt sich einmal mehr, dass die
Regierungsfraktionen auch bei größtmöglicher Konsensbereitschaft der Opposition
einfach nur drüberfahren. Daher werden wir diesem Gesetz nicht zustimmen. (Beifall
bei der SPÖ.)
17.22
Präsident
Herwig Hösele: Zu Wort gemeldet ist Herr
Staatssekretär Dr. Finz, den ich begrüße und dem ich das Wort
erteile. – Bitte.
17.23
Staatssekretär
im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz: Sehr verehrter Herr Präsident! Hoher Bundesrat! Ich möchte einmal
aufzeigen, was es bedeuten würde, wenn dieses Gesetz nicht beschlossen werden
würde.
Mit diesem
gegenständlichen Gesetzentwurf wird die EU-Richtlinie 2001/97/EG zur Änderung
der Geldwäsche-Richtlinie 91/308/EWG umgesetzt. Weiters sieht der gegenständliche
Entwurf die Umsetzung von drei der acht FATF-Sonderempfehlungen zur Bekämpfung
der Terrorismusfinanzierung vom Oktober 2001 in nationales Recht vor. Eine
rasche Behandlung dieser Themen ist und war notwendig wegen des
Umsetzungstermins für die EU-Geldwäsche-Richtlinie am 15. Juni 2003.
Auch die FATF-Sonderempfehlungen bedürfen der dringenden Umsetzung.
Welche
Rechtsfolgen sind damit für die Geld- und Kreditinstitute verbunden? – Es
bedeutet nunmehr eine eindeutige Klarstellung, dass die Erstidentifikation von
Kunden anhand eines Ausweises zu erfolgen hat. Dies entspricht den
internationalen Vorgaben, insbesondere der EU-Geldwäsche-Richtlinie.
Artikel III Abs. 1 der Richtlinie besagt: Feststellung der Identität
mittels eines beweiskräftigen Dokuments. Auf andere Art und Weise kann der
Geldwäsche-Richtlinie nicht entsprochen werden.
Wenn wir dieses
Gesetz nicht beschließen würden, dann hätten wir große Probleme. Es ist
betreffend FATF nämlich daran zu erinnern, dass Österreich aus der FATF im Februar
2000 – also noch vor dem Kabinett Schüssel I, noch unter
Finanzminister Edlinger, nur um das auch klarzustellen – bereits
vorübergehend wegen der noch immer bestehenden Anonymität der Sparbücher
ausgeschlossen war, die zur Abschaffung der Anonymität geschaffene Rechtslage
seitens der FATF nur als minimal ausreichend beurteilt wurde, Österreich
seitdem quasi unter Beobachtung steht und sich daher ein Ausreizen
vermeintlicher Spielräume äußerst negativ auswirken könnte.
Zur möglichen
negativen Auswirkung gehört auch die Gefahr, dass Sparbuchprodukte, die seit
der Abschaffung der anonymen Sparbücher von Kreditinstituten aller Sektoren
nach praktischen Bedürfnissen der Sparer gestaltet und angeboten wurden, ins
Zentrum der internationalen Kritik rücken könnten.
Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite