Bundesrat Stenographisches Protokoll 697. Sitzung / Seite 11

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scheiden aus seiner Funktion als Mandatar erfolgt nur mehr über Antrag und die Höhe der neu zu bemessenden Pension richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Neubemessung. Das bedeutet, dass bei der Neubemessung die vorgeschlagenen Abschläge von 4,2 Prozent p.a. zum Tragen kommen, sofern die Neubemessung nicht erst mit dem 65. Lebensjahr erfolgt.

6. Beim Zusammenfall von Pensions- und Aktivbezug nach den Bezügegesetzen wird nur der Pensionsbezug ausbezahlt. Übersteigt der Aktivbezug die Höhe des Pensions­bezuges beziehungsweise der Pensionsbezüge, wird der Aktivbezug in Höhe der Diffe­renz ausbezahlt. Ziel dieser Regelung ist es, einen Gesamtbezug in der Höhe des Aktivbezuges zu gewährleisten. Eingriffe in Ruhebezugsregelungen anderer Rechts­träger oder in bereits angefallene Ruhebezüge sind verfassungsrechtlich nicht möglich. Aus diesem Grund stellt die Kürzung oder allenfalls der Entfall des Aktivbezuges auf Bundesebene die einzige einfachgesetzliche Möglichkeit dar, dieses Ziel zu erreichen. Wenn durch die Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ein Anspruch zu streichen oder zu kürzen wäre und sich dadurch ein geringerer Bezug als der Aktivbezug ergibt, ist dieser um diesen Differenzbetrag zu ergänzen.

7. Die Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz gebührt nur mehr auf Antrag und in reduzierter Höhe und Bezugsdauer. Darüber hinaus werden auf die Bezugsfort­zahlung auch Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergeset­zes 1988, zum Beispiel aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, ange­rechnet.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juni 2003 mit Stimmen­einhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Herr Präsident! Das war nun der zweite Bericht.

 


Präsident Herwig Hösele: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem geführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesrätin Bachner. Ich erteile es ihr.

 


9.19

Bundesrätin Roswitha Bachner (SPÖ, Wien): Sehr geschätzter Herr Präsident! Herr Vizekanzler! Frau Minister! Herr Minister! Die Herren Staatssekretäre! Geschätzte Damen und Herren des Bundesrates! Wir haben heute das Budgetbegleitgesetz zu beraten und zu beschließen. In dieses Budgetbegleitgesetz ist auch das so genannte Pensionssicherungsgesetz eingebettet. Lassen Sie mich zu diesem Thema ein paar Worte – rückblickend – sagen!

Ausgangspunkt war, dass wir am 29. April dieses Jahres mit einer Regierungsvorlage konfrontiert wurden – ich gehe sicher nur auf einige Punkte ein und nicht auf die kom­plette Regierungsvorlage –, in der Folgendes vorgesehen war: die Abschaffung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die Abschaffung der vorzeitigen Alters­pension bei langer Versicherungsdauer, weiters die Senkung des Steigerungsbetrages von 2 Prozent auf 1,78 Prozent, die Anhebung der Abschläge auf 4,2 Prozent, eine Durchrechnung erhöht auf 40 Jahre.

Diese Punkte und viele andere hätten bewirkt, dass es bei den Pensionen zu immen­sen Verschlechterungen kommt, dass es teilweise Abschläge bis zu 40 Prozent gibt. Daraufhin gab es große Proteste in der Bevölkerung, eingeleitet auch durch Aktivitäten, die der Gewerkschaftsbund setzte. Ich darf in Erinnerung rufen, dass am 6. Mai ein so


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