Bundesrat Stenographisches Protokoll 697. Sitzung / Seite 10

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Dies soll durch die Änderung verschiedener Bundesgesetze mit den Schwerpunkten der Verminderung von Ausgaben und der Erzielung von Mehreinnahmen unter Be­dachtnahme auf die Ziele der Steuergerechtigkeit und der sozialen Treffsicherheit erzielt werden.

Art. 19 Z. 1, Art. 32, Art. 33, Haftungsübernahmen des Bundes, sowie Art. 89, Verfü­gungen über Bundesvermögen, des gegenständlichen Beschlusses unterliegen gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

Ein von den Bundesräten Professor Konecny, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates – soweit dieser dem Ein­spruchsrecht des Bundesrates unterliegt – begründeten Einspruch zu erheben, fand in namentlicher Abstimmung keine Mehrheit.

Der Antrag, gegen den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben, wurde in namentlicher Abstimmung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Finanzausschuss stellt somit nach Beratung der Vorlage am 17. Juni mit Stimmen­mehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erhe­ben.

Herr Präsident! Das war der erste Bericht.

 


Präsident Herwig Hösele: Ich bitte den Herrn Berichterstatter um den zweiten Bericht.

 


Berichterstatter Gottfried Kneifel: Ich darf Ihnen, da die beiden Verhandlungsgegen­stände unter einem abgehandelt werden, gleich den zweiten Bericht des Finanzaus­schusses zur Kenntnis bringen, und zwar über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Juni 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz geändert wird.

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates beinhaltet im Sinne der von der Bun­desregierung am 29. April 2003 beschlossenen Punktation, wonach im Gleichklang mit der Pensionsreform 2003 eine Reform des Bezügerechts der politischen Funktions­träger erfolgen soll, im Einzelnen insbesondere folgende Maßnahmen:

1. Anhebung des Pensionsantrittsalters derart, dass eine gestaffelte Anhebung des Pensionsantrittsalters auf 65 Jahre analog zum ASVG erfolgt. Ab dem Jahr 2017 kann – abgesehen vom Fall der Funktionsunfähigkeit – kein Betroffener mehr vor der Erreichung des 65. Lebensjahres in Pension gehen.

2. Einführung eines Abschlages in der Höhe von 4,2 Prozent p.a. (pro Monat 0,35 Pro­zent), maximal 10 Prozent, bei Inanspruchnahme einer Pension vor dem Regelpen­sionsalter von 65 Jahren.

3. Anhebung des Abschlagsprozentsatzes bei vorzeitigem Pensionsantritt wegen Funk­tionsunfähigkeit auf 4,2 Prozent p.a.

4. Erhöhung des Pensionssicherungsbeitrages:

a) Für Ruhebezüge bis zur Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG beträgt der Pen­sionssicherungsbeitrag künftig insgesamt 8 Prozentpunkte.

b) Für die die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG übersteigenden Ruhebezüge beträgt der Pensionssicherungsbeitrag künftig insgesamt 15 Prozentpunkte.

5. Ausschluss der Möglichkeit einer doppelten Berücksichtigung von Zeiten der Funk­tionsausübung als Parlamentarier und als Oberstes Organ. Dem Funktionsträger soll ein Wahlrecht offen stehen, für welchen bezügerechtlichen Anspruch derartige Zeiten berücksichtigt werden sollen. Die Neubemessung des Ruhebezuges nach dem Aus-


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