Bundesrat Stenographisches Protokoll 697. Sitzung / Seite 169

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Eine Sicherheit dafür, dass diese Verlustbegrenzung tatsächlich länger bestehen bleibt, gibt es nicht. Wenn der Verlustdeckel aufgehoben wird, bedeutet das Pensions­verluste von 20, 30 oder 40 Prozent.

Die so genannte Hackler-Regelung ermöglicht für wenige Jahre weiter einen Pensions­antritt mit 60 oder 55, ab 2008 mit 61,5 oder 56,5, wenn 45 beziehungsweise 40 Bei­tragsjahre vorliegen. Zeiten von Arbeitslosigkeit und längeren Krankenständen gelten nicht als Beitragszeiten, daher haben in Wahrheit von dieser Regelung nur wenige etwas. Nur die wenigsten können sie nützen, weil die dafür erforderlichen 45 Beitrags­jahre mit begrenzter Ersatzzeitanrechnung selten jemand erreicht.

Gerade die typischen „Hackler“, also Menschen, die etwa als Bauarbeiter, im Fremden­verkehr oder am Fließband schwer arbeiten, haben kaum eine Chance, weil sie wegen Zeiten der Arbeitslosigkeit oder wegen längerer Krankheit gar nicht auf die erforder­lichen Beitragszeiten kommen. Ein Beispiel: Von allen Bauarbeitern, die in Pension gehen, schaffen es gerade vier von 100, unter die Hackler-Regelung zu fallen.

Auch die wenigen, die auf Grund der „Hackler-Regelung“ früher gehen können, werden von den Pensionskürzungen voll getroffen. Damit verlieren Männer, die mit 60 Jahren nach 45 Beitragsjahren auf Grund der so genannten Hackler-Regelung in Pension gehen, die vollen 12 Prozent. Für sie sind die Ankündigungen von Arbeitnehmervertre­tern der Regierungsparteien, dass es für sie keine Verschlechterungen und Kürzungen geben wird, nicht umgesetzt worden. Sie werden als Bittsteller an den Härtefonds verwiesen.

Ebenso verlieren Männer, die die „Hackler-Regelung“ wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit trotz 45 Versicherungsjahren nicht in Anspruch nehmen können, schon 2004, Pensionsantrittsalter 61 Jahre und sechs bis acht Monate, volle 12 Prozent.

Auch für Schwerarbeiter gibt es keinerlei Verbesserungen gegenüber der Regierungs­vorlage. Die Möglichkeit, mit 60 beziehungsweise 55 auf Grund einer Schwerarbeiter-Sonderregelung in Pension zu gehen, besteht weiterhin erst ab 2007 und wird nur wenigen Schwerarbeitern nützen, denn auch hier sind die gerade für Schwerarbeiter kaum erreichbaren 45 beziehungsweise 40 Beitragsjahre Voraussetzung.

Bezieher niedriger Pensionen sind von den Kürzungen ebenso betroffen wie alle ande­ren. Auf Leistungen aus dem Härteausgleichsfonds, der als einzige spezielle Maß­nahme für kleine Pensionen vorgesehen ist, besteht kein Rechtsanspruch. Die Betref­fenden werden also zu Bittstellern gemacht. Über Ansuchen kann das Bundessozial­amt eine Einmalzahlung zum Ausgleich der lebenslangen Verluste leisten.

Für die Arbeitnehmervertretungen sind solche Einmalzahlungen völlig ungenügend, um die lebenslangen Pensionsverluste auszugleichen. Aber selbst dabei gibt es große Hürden: Die Bezieher niedriger Pensionen kommen für diese Einmalzahlung nur in Frage, wenn sie mindestens 30 Beitragsjahre oder 40 Versicherungsjahre aufweisen können. Damit sind viele Frauen von vornherein vom Härteausgleich ausgeschlossen.

Außerdem müssen sich die Bezieher niedriger Pensionen die Fondsmittel mit Perso­nen teilen, die besonders lang Beiträge zur Pensionssicherung entrichtet haben. Da es sich in Summe jährlich um rund 36 000 Personen handeln wird, bleibt für den Einzel­nen fast nichts.

 


Das Budget für den Härteausgleichsfonds erreicht im Jahr 2006 das Höchstausmaß von 18 Millionen €. Sollen wirklich alle, deren Pensionsverluste laut Gesetz aus dem Fonds ausgeglichen werden sollen, etwas erhalten, entfallen auf den Einzelnen nur rund 500 €.

 


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