Bundesrat Stenographisches Protokoll 699. Sitzung / Seite 5

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Beginn der Sitzung: 10.01 Uhr

 


Präsident Hans Ager: Ich eröffne die 699. Sitzung des Bundesrates, die ich auf Grund eines ausreichend unterstützten schriftlichen Verlangens von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundesrates gemäß § 40 Abs. 1 der Geschäftsordnung für heute einberufen habe.

Sehr herzlich begrüßen darf ich den Präsidenten des Nationalrates – auch ein Tiroler – Professor Dr. Andreas Khol. Schön, dass du da bist! (Allgemeiner Beifall.)

Einwendungen gegen das Amtliche Protokoll der 697. Sitzung

Präsident Hans Ager: Das Amtliche Protokoll der 697. Sitzung des Bundesrates ist in der Parlamentsdirektion aufgelegen. Der Fraktionsvorsitzende der sozialdemo­krati­schen Parlamentsfraktion, Professor Albrecht Konecny, hat dagegen schriftliche Ein­wendungen erhoben, deren Wortlaut ich allen Mitgliedern der Präsidialkonferenz zur Kenntnis gebracht habe.

In den erhobenen Einwendungen wurden im Wesentlichen ausgeführt, dass der Geset­zesbeschluss des Nationalrates vom 11. Juni 2003 betreffend Budgetbegleit­ge­setz 2003 nicht in Entsprechung der Bestimmungen des § 18 Abs. 1 der Geschäfts­ordnung in Verbindung mit § 16 Abs. 1 litera a der Geschäftsordnung vervielfältigt und verteilt worden sei, und die aus diesem Umstand erfließenden Konsequenzen.

Ich habe die erhobenen Einwendungen sorgfältig geprüft, ihnen nicht Rechnung ge­tragen und dies wie folgt begründet:

Gemäß § 64 Abs. 2 der Geschäftsordnung hat das Amtliche Protokoll die in Ver­handlung genommenen Gegenstände, die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge – also Vorschläge – zum Verhandlungsgegenstand, die Art ihrer Erledigung, das Ergeb­nis der Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse zu verzeichnen, wobei damit ab­schließend dessen Inhalt normiert wird.

Die vom Fraktionsvorsitzenden der sozialdemokratischen Parlamentsfraktion, Profes­sor Konecny, erhobenen Einwendungen gegen das Amtliche Protokoll beziehen sich nicht auf den Vorwurf der Unrichtigkeit oder der Unvollständigkeit.

Die erhobenen Einwendungen beziehen sich ausschließlich auf Fragen der Verviel­fältigung und Verteilung des Verhandlungsgegenstandes gemäß § 18 Abs. 1 der Ge­schäftsordnung in Verbindung mit § 16 Abs. 1 litera a der Geschäftsordnung, verbun­den mit dem Vorwurf, dass mit der gewählten Vorgangsweise gegen den Grundsatz des freien Mandats im Sinne des Artikel 56 Bundes-Verfassungsgesetz verstoßen wor­den sei.

Dieser Vorwurf geht ins Leere, da feststeht, dass den Mitgliedern des Bundesrates zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Wortlaut des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates vom 11. Juni 2003 betreffend Budgetbegleitgesetz 2003 zufolge Über­mittlung der entsprechender Materialien – Regierungsvorlage 59 der Beilagen, Bericht des Budgetausschusses 111 der Beilagen, in zweiter Lesung beschlossene Abän­de­rungen 6788/BR der Beilagen sowie der entsprechende Ausschussbericht des Finanz­ausschusses des Bundesrates 6790/BR der Beilagen – bekannt war. Als zusätzliche Serviceleistung der Parlamentsdirektion wurde überdies der genannte Gesetzes­be­schluss des Nationalrates am Tag nach dem Einlangen im Bundesrat ins Internet ge­stellt und war damit im Volltext abrufbar.

 


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