Beginn der Sitzung: 10.01 Uhr
Präsident Hans Ager: Ich eröffne die 699. Sitzung des Bundesrates, die ich auf Grund eines ausreichend unterstützten schriftlichen Verlangens von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundesrates gemäß § 40 Abs. 1 der Geschäftsordnung für heute einberufen habe.
Sehr herzlich begrüßen darf ich den
Präsidenten des Nationalrates – auch ein Tiroler – Professor
Dr. Andreas Khol. Schön, dass du da bist! (Allgemeiner Beifall.)
Einwendungen gegen das Amtliche Protokoll der 697. Sitzung
Präsident Hans Ager: Das Amtliche Protokoll der 697. Sitzung des Bundesrates ist in der Parlamentsdirektion aufgelegen. Der Fraktionsvorsitzende der sozialdemokratischen Parlamentsfraktion, Professor Albrecht Konecny, hat dagegen schriftliche Einwendungen erhoben, deren Wortlaut ich allen Mitgliedern der Präsidialkonferenz zur Kenntnis gebracht habe.
In den erhobenen Einwendungen wurden im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesetzesbeschluss des Nationalrates vom 11. Juni 2003 betreffend Budgetbegleitgesetz 2003 nicht in Entsprechung der Bestimmungen des § 18 Abs. 1 der Geschäftsordnung in Verbindung mit § 16 Abs. 1 litera a der Geschäftsordnung vervielfältigt und verteilt worden sei, und die aus diesem Umstand erfließenden Konsequenzen.
Ich habe die erhobenen Einwendungen sorgfältig geprüft, ihnen nicht Rechnung getragen und dies wie folgt begründet:
Gemäß § 64 Abs. 2 der Geschäftsordnung hat das Amtliche Protokoll die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge – also Vorschläge – zum Verhandlungsgegenstand, die Art ihrer Erledigung, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse zu verzeichnen, wobei damit abschließend dessen Inhalt normiert wird.
Die vom Fraktionsvorsitzenden der sozialdemokratischen Parlamentsfraktion, Professor Konecny, erhobenen Einwendungen gegen das Amtliche Protokoll beziehen sich nicht auf den Vorwurf der Unrichtigkeit oder der Unvollständigkeit.
Die erhobenen Einwendungen beziehen sich ausschließlich auf Fragen der Vervielfältigung und Verteilung des Verhandlungsgegenstandes gemäß § 18 Abs. 1 der Geschäftsordnung in Verbindung mit § 16 Abs. 1 litera a der Geschäftsordnung, verbunden mit dem Vorwurf, dass mit der gewählten Vorgangsweise gegen den Grundsatz des freien Mandats im Sinne des Artikel 56 Bundes-Verfassungsgesetz verstoßen worden sei.
Dieser Vorwurf geht ins Leere, da feststeht, dass den Mitgliedern des Bundesrates zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Wortlaut des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates vom 11. Juni 2003 betreffend Budgetbegleitgesetz 2003 zufolge Übermittlung der entsprechender Materialien – Regierungsvorlage 59 der Beilagen, Bericht des Budgetausschusses 111 der Beilagen, in zweiter Lesung beschlossene Abänderungen 6788/BR der Beilagen sowie der entsprechende Ausschussbericht des Finanzausschusses des Bundesrates 6790/BR der Beilagen – bekannt war. Als zusätzliche Serviceleistung der Parlamentsdirektion wurde überdies der genannte Gesetzesbeschluss des Nationalrates am Tag nach dem Einlangen im Bundesrat ins Internet gestellt und war damit im Volltext abrufbar.
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