Bundesrat Stenographisches Protokoll 699. Sitzung / Seite 6

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Den Mitgliedern des Bundesrates wurde somit durch die Verteilung der Materialien in Papierform und zusätzlich auch durch die Abrufbarkeit des vollständigen Beschlusses auf elektronischem Wege seitens der Parlamentsdirektion die bestmögliche Information geboten.

In diesem Zusammenhang möchte ich auch darauf hinweisen, dass der Verfassungs­gerichtshof in seinem Erkenntnis Nr. 6725 vom 7. Juni 1972 eine Beschwerde abge­wiesen hat, in welcher der Beschwerdeführer behauptet hatte, dass den Mitgliedern des Bundesrates der Inhalt eines Gesetzesbeschlusses zum Zeitpunkt der Beschluss­fassung gar nicht bekannt gewesen sei, weil ihnen keine geschlossene Ausfertigung vorlag.

In diesem Verfahren hat der Vorsitzende des Bundesrates mitgeteilt, „dass die Mit­glieder des Bundesrates über diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates durch Übermittlung der Beilagen Nr. 1432 (Regierungsvorlage) und 1443 (Bericht des Finanz- und Budgetausschusses zur Regierungsvorlage) zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XI. Gesetzgebungsperiode, sowie Nr. 313 d. B. zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates (Bericht des Finanzausschusses) unterrichtet worden seien“.

Er hat ferner bemerkt, „dass in gleicher Weise auch hinsichtlich aller anderen Geset­zesbeschlüsse (Beschlüsse des Nationalrates) vorgegangen wird“.

Abschließend halte ich fest, dass ein derartiger Einwand im Sinne eines Vorwurfes des Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 litera a der Geschäfts­ord­nung beziehungsweise des Artikel 56 Bundes-Verfassungsgesetz vor Eingang in die Tagesordnung im Rahmen einer Einwendung gegen diese gemäß § 39 Abs. 4 der Ge­schäftsordnung geltend zu machen gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Das Amtliche Protokoll der 697. Sitzung des Bundesrates vom 23. Juni 2003 gilt somit gemäß § 64 Abs. 6 der Geschäftsordnung als genehmigt.

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Das Amtliche Protokoll der 698. Sitzung des Bundesrates vom 23. Juni 2003 ist ebenfalls in der Parlamentsdirektion aufgelegen, unbeanstandet geblieben und gilt daher als genehmigt.

Krank gemeldet hat sich das Mitglied des Bundesrates Germana Fösleitner.

Entschuldigt ist Herr Bundesrat Dr. Robert Aspöck.

Zur Geschäftsordnung zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Professor Albrecht Konecny. – Bitte.

Einwendungen gegen die Tagesordnung

 


10.09

Bundesrat Albrecht Konecny (SPÖ, Wien) (zur Geschäftsbehandlung): Herr Präsi­dent! Ich erhebe gegen die von Ihnen ausgegebene Tagesordnung im Sinne des § 39 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Bundesrates eine Einwendung.

Wie Sie alle wissen, findet diese Sitzung auf Grund eines Verlangens der sozialde­mo­kratischen Bundesräte statt. In diesem Verlangen ist mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht worden, dass von uns innerhalb offener Frist eine weitere Beratung zum Gesetzesbeschluss des Nationalrates betreffend das Budgetbegleitgesetz 2003 gefordert wurde.

 


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