er hat das schon ausgeführt – wird neben dem Nationalrat auch der Bundesrat alle relevanten Dokumente erhalten und im Rahmen des Frühwarnmechanismus Stellung nehmen können, wenn er einen Vorschlag der Kommission als mit dem Subsidiaritätsprinzip unvereinbar erachtet.
Weiters wird der Bundesrat auch eine nationalstaatliche Klage beim Europäischen Gerichtshof wegen Verletzung dieses Prinzips auslösen können.
Den einzelnen Bundesländern selbst stehen diese Informationsrechte und Einflussmöglichkeiten nicht zur Verfügung. Es wird daher Aufgabe des Bundesrates sein, diese Lücke zu schließen. Er muss sich allerdings dieser Herausforderung – das muss man selbstkritisch sagen – mit größerer Intensität und Länderverbundenheit widmen, als das bisher in EU-Angelegenheiten geschehen ist.
In den letzten sechs Jahren hat unser EU-Ausschuss trotz großer Bemühungen seiner jeweiligen Vorsitzenden lediglich elf Sitzungen mit einer konkreten Tagesordnung – abgesehen von Funktionswahlen – und eine einzige Stellungnahme im Sinne von Artikel 23e B-VG zustande gebracht. – Es bedarf wohl keiner näheren Erläuterung, dass den Ländern die Wahrnehmung künftiger EU-Aufgaben durch den Bundesrat angesichts dieser Bilanz etwas Sorge macht.
Solange es bei der bisherigen Struktur des Bundesrates bleibt, müssen daher in der Geschäftsordnung Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass die den Ländern zugedachten Informations-, Einwendungs- und Klagerechte gegenüber der EU von ihren Vertretern im Bundesrat auch tatsächlich eigenständig und für das einzelne Bundesland wahrgenommen werden können.
Bei der Verankerung des EU-Ausschusses in unserer Geschäftsordnung haben wir einen ersten Schritt in diese Richtung gesetzt. So kann dort ein Tagesordnungspunkt nicht nur von einem Viertel der Bundesräte, sondern auch von jeweils mehr als der Hälfte der Bundesräte dreier Länder verlangt werden. Für die Auslösung des Frühwarnmechanismus durch den Bundesrat anstelle jedes einzelnen Landes, so wie das von den Ländern gefordert war, wird das aber eine zu hohe Hürde sein, zumal nach der gegenwärtigen Rechtslage für eine Klage beim EuGH durch die Bundesregierung das Verlangen eines einzigen Landes genügt.
Zusammenfassend ist dem Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Beitrittsvertrages mit zehn neuen EU-Mitgliedern vorbehaltlos zuzustimmen, es ist aber gleichzeitig auch daran zu erinnern und darauf zu achten, dass die Einflussmöglichkeiten der Länder auf die österreichische EU-Politik mit der Entwicklung der Europäischen Union zu einem tatsächlichen und umfassenden Entscheidungszentrum Schritt halten können. (Allgemeiner Beifall.)
10.44
Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Weitere Wortmeldungen dazu liegen nicht vor.
Wünscht noch jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.
Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Das ist ebenfalls nicht der Fall.
Der gegenständliche Beschluss bedarf im Sinne des Art. 44 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes der Zustimmung des Bundesrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
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