Meine Fraktion begrüßt es ferner auch, wenn künftig die gewaltsame Durchsetzung sexueller Bedürfnisse auch innerhalb der Ehe ebenso wie die Vergewaltigung außerhalb der Ehe uneingeschränkt strafbar ist. Solches Unrecht mag früher durch die intime Nähe und überholte Vorstellungen von einer so genannten ehelichen Pflicht zwar begünstigt worden sein, richtig war es aber nie, doch müssen der Respekt vor dem Ehepartner – unser altehrwürdiges ABGB fordert ja schon seit jeher die wechselseitige anständige Begegnung der Ehegatten untereinander – und die Verantwortung ihm gegenüber umso mehr vor entsprechenden Übergriffen abhalten.
Freilich erscheint es mir – das ist eine rein pragmatische Feststellung, ohne etwa eine moralische Pflicht zur Ehescheidung, unter Umständen sogar unter nachteiligen sozio-ökonomischen Rahmenbedingungen einzumahnen – schwer vorstellbar, die Trennung von einem solchen Ehegatten zu vermeiden oder sich gar mit ihm auszusöhnen, wenn dieser zuvor seiner gerechten Bestrafung zugeführt worden ist.
Ebenso sehr tragen wir die Erweiterung und Verschärfung des Tatbestandes der sexuellen Belästigung mit, denn alle derartigen Übergriffe sind nicht zu entschuldigen. Als freilich auch der Praxis verpflichteter Jurist fühle ich mich doch dazu veranlasst, das Anliegen einzumahnen, dass es angesichts teilweiser unbestimmter Rechtsbegriffe im Gesetzestext – und das ließ sich in diesem Zusammenhang nicht vermeiden – immer korrekter und seriöser Ermittlungen bedarf, um zweifellos nur Ausnahmefälle bildenden, aber vereinzelt doch vorkommenden allzu leichtfertigen Beschuldigungen entgegentreten zu können.
Alles in allem deute ich aber die heute zu beschließende Reform des Sexualstrafrechtes als signifikanten Ausdruck erhöhter gesellschaftlicher Sensibilität gegenüber den damit erfassten Straftaten. Ich sehe darin auch die rechtsethische Tendenz, dass Sexualdelikte immer weniger als so genannte Unzuchtsdelikte wie früher, sondern heute immer mehr als Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Person erfasst und bewertet werden.
Das bietet in Bezug auf dieses gesellschaftlich äußerst hässliche Phänomen zugleich ein schönes Beispiel für das, was Hegel in seiner Geschichtsphilosophie als „Fortschritt im Bewusstsein der Freiheit“ bezeichnet hat.
Meine Fraktion wird dieser Neuregelung,
die aus realistischem Befund trauriger gesellschaftlicher Entwicklungen heraus geboten
erscheint, aus voller Überzeugung von deren Notwendigkeit zustimmen. –
Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Bundesräten der ÖVP.)
13.14
Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Kerschbaum. – Bitte, Frau Bundesrätin.
13.15
Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum (Grüne, Niederösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte Damen und Herren! Bei diesem Strafrechtsänderungsgesetz geht es um sehr viele Punkte. Das fängt an bei Betrug und Fälschung von unbaren Zahlungsmitteln; es geht weiters um sexuelle Belästigung, Vergewaltigung, Ausnutzung von Autoritätsverhältnissen, Menschenhandel, Kinderpornographie, Kinderprostitution, und so weiter. Viele dieser Änderungen sind wichtig und sinnvoll und sicherlich sehr nützlich, ja schon lange notwendig. Einige Regelungen jedoch schießen meiner Ansicht nach über das Ziel hinaus, einige andere wiederum sind nicht weitgehend genug.
Zu Betrug und Fälschung von unbaren Zahlungsmitteln will ich – so wie meine Vorredner – gar nichts sagen, denn das alles ist sicherlich notwendig. Meiner Ansicht nach
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