Bundesrat Stenographisches Protokoll 705. Sitzung / Seite 83

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ist auch ein wichtiger Fortschritt, dass eine Ehe/eine Lebensgemeinschaft keinen Grund für einen mildernden Umstand bei einer Vergewaltigung darstellt, und es ist auch sehr wichtig, dass es endlich den § 218 StGB betreffend „sexuelle Belästigung“ gibt. Dieser Paragraph ist jedoch sehr kurz gehalten, und in den Erläuterungen hiezu steht, dass die erwähnten geschlechtlichen Handlungen sehr eng zu sehen sind. – Ich verstehe das so: Der muss schon ordentlich grapschen, damit ich ihn anzeigen kann! Und das finde ich ein bisschen traurig. Es gefällt mir aber trotzdem viel besser als der Ausdruck, der vorher im § 218 StGB gestanden ist, nämlich „öffentliche unzüchtige Handlungen“. Das ist ein Ausdruck, der zu Recht großteils aus diesem Gesetz verschwunden ist.

Im Übrigen werden durch diese Änderung jetzt viele sprachliche Bereinigungen durch­geführt: Das Wort „Unzucht“ ist darin großteils verschwunden – und was mir besonders gut gefällt, ist, dass der Begriff „Sittlichkeit“ durch den Ausdruck „sexuelle Integrität und Selbstbestimmung“ ersetzt worden ist.

Gerade zu diesem Thema habe ich bei einem Punkt Bedenken, nämlich was die Wah­rung sexueller Integrität und Selbstbestimmung betrifft. Im § 207a StGB wird die Strafbarkeit von Herstellung, Vertrieb, Vorführung und Besitz von pornographischen Darstellungen geregelt. – Das ist gut und wichtig und schön. Bisher gab es das auch schon – für unmündige Minderjährige. In der Neuregelung sind auch mündige Minder­jährige betroffen – und das finde ich zum Teil problematisch.

Meiner Rechtsauffassung nach ist es so: Kinder muss man vor jeglicher Art von porno­graphischen Darstellungen in welcher Form auch immer schützen. Bei Jugendlichen – mündige Minderjährige sind für mich Jugendliche, und „mündig“ legt ja auch schon nahe, dass sie wissen, was sie tun – sollte man darüber entscheiden, ob etwas freiwillig oder unfreiwillig geschieht – und das eben je nachdem regeln.

Die missbräuchliche Verbreitung von Fotos im Internet sollte meiner Meinung nach auch bei Erwachsenen strafbar sein. Ich hätte auch keine Freude, wenn irgendjemand ein Foto von mir im Bad oder sonst irgendwo ins Internet stellt. Ich denke, da sollten nicht nur Jugendliche geschützt werden, sondern wohl auch Erwachsene.

Diesbezüglich gab es auch einen Abänderungsantrag von uns Grünen im Nationalrat; dieser hat leider nicht die Mehrheit gefunden. In diesem ist jedenfalls angeführt: Verbot von pornographischen Darstellungen von unmündigen Minderjährigen und der Miss­brauch von pornographischen Darstellungen für alle Menschen.

Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind ja oft sehr schwer von erotischen Darstellungen abzugrenzen. Definiert werden sie im Gesetz als „wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier“, wirklichkeitsnahe Abbildungen der „Genitalien oder der Schamgegend Minderjäh­riger ..., die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen“ sowie „bildliche Darstel­lungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderungen einer Abbildung oder ohne Ver­wendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach Z 1 bis 3“.

Das heißt, die Grenze von einer erotischen Darstellung zu einer pornographischen Darstellung ist doch sehr knapp, und ich habe schon Bedenken, dass erotische SMS oder MMS von einer 17-Jährigen an ihren Freund doch auch strafbar sein könnten.

Für mich ist es wichtig, dass mündige Minderjährige wirklich mündig sind, und das müssen sie schon lernen, bevor sie das entsprechende Alter erreicht haben; das heißt, sie müssen es bereits als Kind lernen. Sie müssen lernen, nein zu sagen, sie müssen lernen, die Konsequenzen abzuschätzen, die ihre Handlungen und Taten nach sich


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