Bundesrat Stenographisches Protokoll 707. Sitzung / Seite 70

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Die Verlängerungsmöglichkeit war eigentlich schon 1997, bei der Erstellung des Ge­setzes, abzulehnen. Dadurch ist de facto für die Hälfte des Mülls das Deponierungs­verbot für unbehandelte Abfälle auf zwölf Jahre aufgeschoben. Länder, die in erster Linie auf die mechanisch-biologische Abfallverwertung gesetzt haben, werden dadurch wirtschaftlich benachteiligt, weil es für sie keine Verlängerungsmöglichkeiten gibt. Denn es ist eine Voraussetzung für die Möglichkeit, das Deponierungsverbot für unbehan­delte Abfälle zu umgehen, dass die im selben Bundesland eingesammelten Siedlungs­abfälle mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe, bezogen auf das Kalender­jahr, im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werden. Thermische Behandlung heißt Verbrennung, da ist es also nichts mit Trennen.

Zusammenfassend noch einmal unsere Gründe für die Ablehnung dieses Gesetzes, die im Ausschuss offensichtlich überrascht hat: Dem für die Gesetzesreparatur aus­schlaggebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wird in diesem Gesetz wieder nicht Rechnung getragen. Die Umgehung des Deponierungsverbots für reak­tionsfreudige unbehandelte Abfälle und damit eine Verlängerung der Grundwasser­gefährdung wird weiter möglich sein. Und die ökologisch und ökonomisch bessere Form der Abfallbehandlung – die mechanisch-biologische Abfallbehandlung, die im Vergleich zur Müllverbrennung weit weniger Schadstoffe freisetzt – wird in diesem Gesetz weiterhin dezidiert benachteiligt.

Deshalb werden wir Grüne nicht zustimmen. (Beifall bei den Grünen.)

12.16

 


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Bun­desrätin Giesinger. – Bitte.

 


12.16

Bundesrätin Ilse Giesinger (ÖVP, Vorarlberg): Sehr geehrter Herr Minister! Sehr ge­ehrter Herr Präsident! Hoher Bundesrat! Durch das Erkenntnis des Verfassungsge­richtshofes vom 9. Oktober 2003, worauf meine Kollegin schon hingewiesen hat, war beziehungsweise ist eine Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 notwendig. Im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 kann durch Verordnung eine befristete Ausnahme von dem Verbot von Abfällen, welche mehr als fünf Masseprozent Gesamtkohlenstoff auf­weisen, bewilligt werden. Nun ist aber der Verfassungsgerichtshof der Meinung, dass hier die Kriterien individuell zu prüfen sind und dies daher nur im Bescheidverfahren zulässig ist.

Mit der heutigen Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 kann nun der Lan­deshauptmann durch Verordnung eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent Gesamtkohlenstoff bis längstens 2008 festlegen. Gerade die Lagerung von Abfällen ist eine sehr sensible Angelegen­heit. Allerdings möchte ich auch erwähnen, dass Betriebe, die Deponien betreiben, hohe Investitionskosten haben und daher auch eine gewisse Sicherheit benötigen. Investitionen werden ja nicht kurzfristig geplant und durchgeführt, sondern in einem Zeitablauf von Jahren.

Erfreulich bei diesem Gesetz ist aber, dass die Länderkompetenzen gewahrt bleiben. Notwendig ist dies auch deshalb, weil meiner Meinung nach der Landeshauptmann vor Ort die Situation am besten kennt und dadurch auch verantwortungsvoll agieren kann.

Abschließend möchte ich erwähnen, dass die Abfallvermeidung nach wie vor das Beste für die Umwelt ist und jeder Einzelne dazu aufgerufen ist. (Beifall bei der ÖVP.)

12.18

 


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Boden. – Bitte.

 


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