Bundesrat Stenographisches Protokoll 707. Sitzung / Seite 69

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Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

3. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 24. März 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (354/A und 418 d.B. sowie 7005/BR d.B.)

 


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Wir gelangen nun zum 3. Punkt der Tages­ordnung.

Berichterstatterin ist Frau Bundesrätin Fröhlich. Ich bitte um den Bericht.

 


Berichterstatterin Christine Fröhlich: Sehr geehrter Herr Präsident! Werter Herr Minister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Beschluss des Nationalrates vom 24. März 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschafts­ge­setz 2002 geändert wird, liegt Ihnen vor.

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 14. April 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Danke für die Berichterstattung. Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesrätin Kerschbaum. – Bitte, Frau Bundesrätin.

 


12.12

Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum (Grüne, Niederösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Minister! Sehr geehrte Damen und Herren! Es handelt sich hier um eine Gesetzesreparatur, und sie erfolgt deshalb, weil durch ein Erkenntnis des Verfas­sungsgerichtshofes die Verlängerungsbestimmungen im Abfallwirtschaftsgesetz aufge­ho­ben wurden. Inhalt dieses Erkenntnisses ist, dass die individuellen Rechte der De­poniebetreiber beschnitten werden, wenn diese Verlängerung mehr oder weniger vom Goodwill des Landeshauptmannes abhängt, und dass dies eine Ungleichbehandlung wäre. Durch diese Aufhebung der Verlängerungsbestimmungen sind die erlassenen Verlängerungsverordnungen ungültig, weil es eben dafür keine gesetzliche Grundlage mehr gibt, da der Verfassungsgerichtshof sie aufgehoben hat.

Gefragt wäre jetzt also gewesen, dass auf diese Verordnungen ein Rechtsanspruch entsteht, das heißt, die Verordnungen wären durch Bescheide zu ersetzen. Das liegt nicht unbedingt in unserem Interesse, aber das Gesetz erfüllt dieses Bestreben des Verfassungsgerichtshofes nicht. Unser Bestreben wäre es gewesen, diese Form der Umgehung des Deponierungsverbotes gänzlich zu verhindern.

Dieses Gesetz entspricht jedenfalls nicht dem, was der Verfassungsgerichtshof be­zweckt hat. Es gibt wieder keine Bescheide, sondern es gibt nach wie vor die Mög­lichkeit, bei Kapazitätsproblemen bei den Vorbehandlungsanlagen das Deponie­rungs­verbot per Verordnung hinauszuschieben. Die Landeshauptleute bekommen jetzt sogar noch mehr freie Hand, indem die Voraussetzungen für die Verlängerung redu­ziert wurden. Die alten Verlängerungen, die der Verfassungsgerichtshof ja aufgehoben hat, werden jetzt in Gesetzesrang erhoben. Das ist meiner Meinung nach keine beson­ders rühmliche Leistung bei der Umsetzung eines Entscheides des Verfassungs­ge­richtshofes.

 


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