Bundesrat Stenographisches Protokoll 707. Sitzung / Seite 133

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lagen auch auf nationaler Ebene, um das der Zollverwaltung auch in ihrer Eigenschaft als Strafverfolgungsbehörde zur Verfügung stehende Instrumentarium zur Verhinde­rung, Ermittlung und Aufklärung von Straftaten im Bereich der organisierten Zoll- und Verbrauchssteuerkriminalität zu verbessern und neu zu gestalten. Auf das Ausmaß des internationalen Betruges im Zoll- und Verbrauchssteuerbereich wird auch in den Jahresberichten „Schutz der finanziellen Interessen – Betrugsbekämpfung“ der Euro­päischen Kommission hingewiesen.

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates werden Bestimmungen geschaffen betreffend die Observation einschließlich der Verwendung technischer Hilfsmittel, das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter, die kontrollierte Lieferung und die Ermittlung von Daten mit Bildaufzeichnungsgeräten. Diese beson­deren Maßnahmen sind jeweils an bestimmte Tatbestandsqualifikationen in rechtlicher Hinsicht geknüpft wie das Vorliegen einer schwerwiegenden Straftat oder bei der Ermittlung von Daten mit Bildaufzeichnungsgeräten teilweise auf bestimmte örtliche Anwendungsbereiche beschränkt.

Im Zuge der Neuregelung der Bestimmungen über die Amtshilfe, ausgenommen die Vollstreckungshilfe, werden auch die besonderen Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit des Neapel II-Übereinkommens in das Zollrechts-Durchführungs­ge­setz eingeführt und Rechtsgrundlagen für die kontrollierte Lieferung, die grenzüber­schreitende Observation, das grenzüberschreitende Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter und die Bildung gemeinsamer Ermittlungsteams geschaffen. Dieser Abschnitt enthält nunmehr auch eine Regelung über Verbindungs­beamte sowie eine Rechtsschutzbestimmung.

Weiters werden alle die ausschließlich die Zollwache betreffenden Bestimmungen ent­weder aufgehoben oder im Hinblick auf den Umstand, dass die Kompetenzen und Befugnisse hinkünftig ausschließlich von zivilen Zollorganen wahrgenommen werden, angepasst.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 14. April 2004 mit Stim­menmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates kei­nen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Ich danke für die Berichterstattung.

Berichterstatter zu Punkt 17 ist wieder Herr Bundesrat Helmut Wiesenegg. Ich bitte um den Bericht.

 


Berichterstatter Helmut Wiesenegg: Geschätzter Herr Präsident! Herr Staatssekre­tär! Die Berichte liegen Ihnen ja vor, so auch der Bericht des Finanzausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 25. März 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert wird.

Der Finanzausschuss stellt nach eingehender Beratung der Vorlage am 14. April 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Ich danke sehr für die Berichterstattung.

Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Auch das ist nicht der Fall.

Die Abstimmung über die vorliegenden Beschlüsse des Nationalrates erfolgt getrennt.

 


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