Bundesrat Stenographisches Protokoll 707. Sitzung / Seite 151

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das ist für den Rechnungshof das Wichtigste – und weil es zweitens eine wesentlich zweckmäßigere und wirtschaftlichere Form des öffentlichen Rechnungswesens ist als die bisherige.

Wieso? – In der Bundesverwaltung gibt es im Gegensatz zur Landesverwaltung und auch zu den Kommunalverwaltungen das so genannte Ressortprinzip. Es stammt aus dem 19. Jahrhundert von Freiherr vom Stein. Dieses Ressortprinzip beinhaltet ein Problem: dass so genannte Querschnittsaufgaben wie Personalverwaltung, Biblio­theksverwaltung, Fuhrparkverwaltung oder Buchhaltungsverwaltung immer in den Ressorts, jeweils aufgeteilt auf viele Stellen, erledigt werden.

Auf Grund der Gebarungsvorschriften, dass ein Bediensteter nur bestimmte Hand­lungen im Budgetvollzug durchführen darf, der so genannten Unvereinbarkeitsbestim­mungen, kommt es zu folgendem Problem: Wenn Arbeit nur für drei Bedienstete vorhanden ist, müssen trotzdem sieben Bedienstete zur Verfügung stehen, weil das der Mindeststandard ist, um die Unvereinbarkeitsbestimmungen einzuhalten.

Auf diese Weise entsteht ein vergrößerter Personalstand, und zwar nicht, weil wenige Bedienstete das nicht zweckmäßig erledigen könnten, sondern weil es auf Grund der Unvereinbarkeitsbestimmungen eben erforderlich ist. Es kommt noch dazu, dass diese Bediensteten nicht voll ausgelastet sind.

Unsere Idee war es jetzt natürlich, die Vorteile einer konzentrierten Dienststelle zu nützen, wie es zum Beispiel bei den Ämtern der Landesregierung der Fall ist. Dort ist es überhaupt kein Problem, eine Buchhaltung und eine Personalverwaltung zu haben, obwohl es unterschiedliche Ressorts innerhalb der Einrichtung gibt.

Wir wollten diese Vorteile, die bei der anderen Organisationsform von Haus aus ge­geben sind, auch hier nützen können, und wir werden sie nützen, denn wir regeln nicht allein und übernehmen nicht allein die Buchhaltungsaufgaben so, wie sie sind, sondern wir verändern auch das Verfahren. Das ist jetzt auch der Vorteil.

Bisher gab es in den Buchhaltungen eine Kernaufgabe – das war die Durchführung des eigentlichen Buchhaltungsgeschäftes, also Belege zu buchen und Zahlungen ein­zuleiten; das ist die Kernfunktion jeder Buchhaltung.

Als Zusatzfunktion kommt die Belegkontrolle, die so genannte Anweisungskontrolle dazu, die über jeden Beleg durch den Buchhaltungsvorstand vorzunehmen ist.

Die dritte Funktion ist ein so genannter administrativer Hilfsdienst für die anweisende Stelle. Wenn irgendetwas zu berechnen ist, zum Beispiel wie viele Aufträge in eine bestimmte Region gegangen sind, oder Ausschreibungsunterlagen kalkulatorisch zu vergleichen sind, konnte man das der Buchhaltung in ihrer Funktion als Hilfsdienst zuordnen, weil man dort mit den Zahlen umgehen kann.

Das war bisher die unbestimmte Größe, denn es sind natürlich, weil es nichts gekostet hat und bisher das Unentgeltlichkeitsprinzip gegolten hat, sehr viele Aufgaben der Buchhaltung übertragen worden und auch dort haften geblieben. Daher haben wir beschlossen, vom Unentgeltlichkeitsprinzip zum Entgeltlichkeitsprinzip überzugehen, denn nur wenn Leistungen etwas kosten, werden sie auch geschätzt und wird scharf kalkuliert, ob man die Sache noch braucht oder nicht.

Im Gegensatz zu Ihren Ausführungen muss ich Ihnen dazu noch weiter darlegen, dass wir keine zentrale Stelle in Wien errichten (Bundesrätin Dr. Lichtenecker: Ja, drei, wissen wir!), sondern eine Zentrale und drei Außenstellen. Wir haben also auf die Regionen nicht vergessen. Es gibt Außenstellen in Linz, Innsbruck und Graz. Wir haben bewusst nicht gesagt, in jeder Landeshauptstadt, aber es wird auch nicht alles aus den Regionen weggenommen.

 


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