dert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, geändert wird (386/A und
527 d.B. sowie 7060/BR d.B. und 7078/BR d.B.)
18. Punkt
Beschluss des
Nationalrates vom 16. Juni 2004 betreffend ein Bundesgesetz zur
Bereinigung von Bundeshaftungsgesetzen (Bundeshaftungsrechtsbereinigungsgesetz)
(480 d.B. und 526 d.B. sowie 7061/BR d.B. und 7079/BR d.B.)
Vizepräsident Jürgen Weiss: Wir gelangen nun zu den Punkten 15 bis 18 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem abgeführt wird.
Berichterstatter zu
den Punkten 15 bis 18 ist Herr Bundesrat Wiesenegg. Ich bitte ihn um die
Erstattung der Berichte.
Berichterstatter Helmut Wiesenegg: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr
Staatssekretär! Ich bringe den Bericht des Finanzausschusses über den Beschluss
des Nationalrates vom 16. Juni 2004 betreffend ein Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll.
Der Beschluss
liegt Ihnen in schriftlicher Form vor.
Der
Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Juni 2004 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den
Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben;
2. dem Beschluss
des Nationalrates im Sinne des Artikels 50 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz
die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Vizepräsident Jürgen Weiss: Ich bitte, mit der Berichterstattung fortzufahren.
Berichterstatter Helmut Wiesenegg: Danke, Herr Präsident, für die Aufforderung.
Ich bringe den
Bericht über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Juni 2004 betreffend
ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung
der Republik Moldau zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung
der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
samt Protokoll.
Der Bericht liegt
Ihnen in schriftlicher Form vor.
Der
Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Juni 2004 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den
Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben;
2. dem Beschluss
des Nationalrates im Sinne des Artikels 50 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz
die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Vizepräsident Jürgen Weiss: Bitte sehr.
Berichterstatter Helmut Wiesenegg: Danke, Herr Präsident.
Ich komme zum
Bericht über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Juni 2004 betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz,
BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das
BGBl. I Nr. 130/2003, geändert wird.
Der Bericht liegt
Ihnen ebenfalls in schriftlicher Form vor.
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