Mitgliedstaats gegen einen anderen Mitgliedstaat
wegen Beschädigung von in seinem Eigentum stehenden, von ihm genutzten oder
betriebenen Sachen oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern des
Militär- oder Zivilpersonals seiner Einsatzkräfte im Rahmen einer
Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union (519 d.B. und
598 d.B. sowie 7097/BR d.B.)
13. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom
9. Juli 2004 betreffend einen Beschluss der im Rat der Europäischen
Union vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten betreffend die
Vorrechte und Immunitäten von ATHENA (515 d.B. und 599 d.B. sowie
7098/BR d.B.)
14. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom
9. Juli 2004 betreffend ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und
Berichtigungsprotokoll (549 d.B. und 600 d.B. sowie
7099/BR d.B.)
Präsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zu den Punkten 8 bis 14 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Die Berichterstatterin zu allen Punkten ist Frau Bundesrätin Roth-Halvax. Ich darf sie um die Berichte beziehungsweise um die jeweilige Antragstellung bitten.
Berichterstatterin Sissy Roth-Halvax: Bericht über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen. – Der Bericht ist Ihnen bekannt und liegt vor, ich darf daher auf eine Verlesung verzichten.
Ich möchte nur erwähnen: Da der vorliegende Staatsvertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG. Die in dessen Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen sind zudem verfassungsändernd und bedürfen daher gemäß Artikel 50 Absatz 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 B-VG ebenfalls der Zustimmung des Bundesrates.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen und
3. den in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 und 2 enthaltenen verfassungsändernden Bestimmungen gemäß Artikel 50 Absatz 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Ich darf weiters über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend Beendigung des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachweisen berichten. – Der Inhalt ist ebenfalls bekannt.
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