Die Abstimmung über die gegenständlichen Beschlüsse des Nationalrates erfolgt getrennt.
Wir gelangen zunächst zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrats vom 9. Juli 2004 betreffend die Änderung des Akademien-Studiengesetzes 1999.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es sieht so aus, als ob es die Stimmeneinhelligkeit wäre, wenn nicht widersprochen wird. Der Antrag ist somit angenommen.
Wir gelangen nun zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Gesetzesbeschluss keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist ebenfalls Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.
21. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom
9. Juli 2004 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik
Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (517 d.B. und 602 d.B.
sowie 7106/BR d.B.)
Vizepräsident Jürgen
Weiss: Wir gelangen zum
21. Punkt der Tagesordnung.
Berichterstatter ist Herr Bundesrat Bader. Ich
bitte ihn um die Erstattung des Berichts.
Berichterstatter Karl
Bader: Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Der Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft über den Beschluss des
Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend ein Abkommen zwischen der
Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik
über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit liegt Ihnen, wie alle anderen
Berichte, ebenfalls in schriftlicher Form vor. Ich darf mich daher auf die
Verlesung des Ausschussantrages beschränken.
Der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft stellt
nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. den Beschluss des Nationalrates im Sinne des
Artikels 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung
zu erteilen.
Vizepräsident Jürgen
Weiss: Ich danke für den Bericht.
Wortmeldungen liegen keine vor.
Wünscht jemand das Wort? – Das ist nicht der
Fall.
Wir kommen nun zur Abstimmung.
Da der vorliegende Beschluss Angelegenheiten des
selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung
des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG.
Wir gelangen zunächst zur Abstimmung über den
Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss keinen Einspruch zu erheben.
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