jenseits meiner Zuständigkeit ist, zu sagen: Gehen Sie zu einem Notar! Das muss ich ihr auch sagen, weil sie nur dort das Testament machen kann, ich muss sie aber insbesondere darauf hinweisen, welche Schritte notwendig sind, um das zu erreichen, was sie will.
Ich bekenne mich daher mit Nachdruck dazu,
dass die Volksanwaltschaft
die Aufgabe hat, Gesprächspartner in vielen Bereichen zu sein und dem Bürger
bis hin zur Lebenshilfe zur Verfügung zu stehen.
Kollege Schennach
hat auch die Frage nach der Umsetzung der EU-Richtlinie gegen Diskriminierung
gestellt. Ich darf sagen, dass das eine etwas betrübliche Situation für uns
ist, weil ich glaube, dass die Gleichbehandlungsstellen, also jene
Einrichtungen für den Fall der Diskriminierung am Arbeitsplatz von Frauen,
hervorragend wahrgenommen werden, aber darüber hinaus die Diskriminierungen
anderer Art, also rassischer, religiöser und ethnischer Art, von eigenen
Kommissionen beziehungsweise der Gleichbehandlungskommission wahrgenommen
werden. Ich bin ziemlich sicher, dass in diesem Zusammenhang eine Anrufung
außerordentlich selten erfolgen wird, und ich meine, dass die Zuständigkeit der
Volksanwaltschaft hier durchaus sachgerecht wäre.
Ein weiteres
kleines Faktum erbittert mich in diesem Zusammenhang: Diese Kommission hat
nicht nur das Recht auf Erstattung von jährlichen Berichten und die Pflicht
dazu, sondern diese Einrichtung hat nach dem Gesetz auch das ausdrückliche
Recht, dem Bundesrat, aber auch dem Nationalrat Sonderberichte
vorzulegen – ein Recht, das uns durch Beschluss der Präsidiale des
Nationalrates ausdrücklich vorenthalten wurde.
Kollege Schennach hat Bezug genommen auf den Kostenersatz bei Verwaltungsgerichtshof-Verfahren.
Ich glaube, dass das wirklich ein notwendiges, reformbedürftiges Projekt darstellt.
Es hat nämlich jemand um Verfahrenshilfe angesucht, und mit der Zuerkennung der
Verfahrenshilfe wurde zum Ausdruck gebracht, dass der Prozess nicht mutwillig
geführt wird und durchaus auch Chancen hat. Es geht also nicht um einen
„Prozesshansel“, der versucht, den 34. Prozess in derselben Angelegenheit
zu führen, sondern es geht um ein rechtsstaatliches Anliegen, sein Recht zu
erkämpfen. Und in diesem Zusammenhang wird sogar vom Verwaltungsgerichtshof die
Sinnhaftigkeit des Führens dieses Verfahrens bestätigt.
Findet das vor dem Verfassungsgerichtshof statt und geht der Prozess
verloren, was bei einem solchen Prozess auch der Fall sein kann, ist der
Kostenersatz gleich null und sind die Prozesskosten zu erbringen. Beim
Verwaltungsgerichtshof ist das nicht der Fall.
Kollege Gudenus hat die Führerschein-Problematik angesprochen. Das ist ein
breitflächiges Diskussionsthema für die Volksanwaltschaft, und zwar deswegen,
weil sich in diesem Zusammenhang die Amtssachverständigen, insbesondere die
Ärzte, mitunter Befugnisse aneignen, die ihnen das Gesetz nicht gibt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz ausdrücklich
vorsieht, dass nur bei einer tatsächlichen gesundheitlichen Gefährdung oder
bei Erkrankungen, bei denen zwingend davon auszugehen ist, dass der Verlust
der Fahrtüchtigkeit die Folge sein wird, eine Befristung von Führerscheinen
erfolgen kann. Die Amtssachverständigen machen aber auch von ihrem Recht
Gebrauch, wonach das Bestehen eines sehr vagen Verdachtes genügen soll, der
zum Teil nicht einmal begründet wird.
Ich darf Sie ganz offen auch darauf hinweisen, dass für jede dieser Begutachtungen, für die im Übrigen beispielsweise in der Bundespolizeidirektion Wien nachgewiesener-
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