Bundesrat Stenographisches Protokoll 714. Sitzung / Seite 88

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jenseits meiner Zuständigkeit ist, zu sagen: Gehen Sie zu einem Notar! Das muss ich ihr auch sagen, weil sie nur dort das Testament machen kann, ich muss sie aber insbesondere darauf hinweisen, welche Schritte notwendig sind, um das zu erreichen, was sie will.

Ich bekenne mich daher mit Nachdruck dazu, dass die Volksanwaltschaft die Aufgabe hat, Gesprächspartner in vielen Bereichen zu sein und dem Bürger bis hin zur Lebenshilfe zur Verfügung zu stehen.

Kollege Schennach hat auch die Frage nach der Umsetzung der EU-Richtlinie gegen Diskriminierung gestellt. Ich darf sagen, dass das eine etwas betrübliche Situation für uns ist, weil ich glaube, dass die Gleichbehandlungsstellen, also jene Einrichtungen für den Fall der Diskriminierung am Arbeitsplatz von Frauen, hervorragend wahrgenom­men werden, aber darüber hinaus die Diskriminierungen anderer Art, also rassischer, religiöser und ethnischer Art, von eigenen Kommissionen beziehungsweise der Gleich­behandlungskommission wahrgenommen werden. Ich bin ziemlich sicher, dass in diesem Zusammenhang eine Anrufung außerordentlich selten erfolgen wird, und ich meine, dass die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft hier durchaus sachgerecht wäre.

Ein weiteres kleines Faktum erbittert mich in diesem Zusammenhang: Diese Kom­mission hat nicht nur das Recht auf Erstattung von jährlichen Berichten und die Pflicht dazu, sondern diese Einrichtung hat nach dem Gesetz auch das ausdrückliche Recht, dem Bundesrat, aber auch dem Nationalrat Sonderberichte vorzulegen – ein Recht, das uns durch Beschluss der Präsidiale des Nationalrates ausdrücklich vorenthalten wurde.

Kollege Schennach hat Bezug genommen auf den Kostenersatz bei Verwaltungs­gerichtshof-Verfahren. Ich glaube, dass das wirklich ein notwendiges, reformbedürf­tiges Projekt darstellt. Es hat nämlich jemand um Verfahrenshilfe angesucht, und mit der Zuerkennung der Verfahrenshilfe wurde zum Ausdruck gebracht, dass der Prozess nicht mutwillig geführt wird und durchaus auch Chancen hat. Es geht also nicht um einen „Prozesshansel“, der versucht, den 34. Prozess in derselben Angelegenheit zu führen, sondern es geht um ein rechtsstaatliches Anliegen, sein Recht zu erkämpfen. Und in diesem Zusammenhang wird sogar vom Verwaltungsgerichtshof die Sinnhaftig­keit des Führens dieses Verfahrens bestätigt.

Findet das vor dem Verfassungsgerichtshof statt und geht der Prozess verloren, was bei einem solchen Prozess auch der Fall sein kann, ist der Kostenersatz gleich null und sind die Prozesskosten zu erbringen. Beim Verwaltungsgerichtshof ist das nicht der Fall.

Kollege Gudenus hat die Führerschein-Problematik angesprochen. Das ist ein breit­flächiges Diskussionsthema für die Volksanwaltschaft, und zwar deswegen, weil sich in diesem Zusammenhang die Amtssachverständigen, insbesondere die Ärzte, mitunter Befugnisse aneignen, die ihnen das Gesetz nicht gibt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz ausdrücklich vor­sieht, dass nur bei einer tatsächlichen gesundheitlichen Gefährdung oder bei Erkran­kungen, bei denen zwingend davon auszugehen ist, dass der Verlust der Fahrtüchtig­keit die Folge sein wird, eine Befristung von Führerscheinen erfolgen kann. Die Amts­sachverständigen machen aber auch von ihrem Recht Gebrauch, wonach das Be­stehen eines sehr vagen Verdachtes genügen soll, der zum Teil nicht einmal begründet wird.

Ich darf Sie ganz offen auch darauf hinweisen, dass für jede dieser Begutachtungen, für die im Übrigen beispielsweise in der Bundespolizeidirektion Wien nachge­wiesener-


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