Bundesrat Stenographisches Protokoll 714. Sitzung / Seite 98

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Also das ist, glaube ich, im Rahmen auch der Kriminalgesetzgebung ein recht ordent­liches Strafausmaß.

Die Schwerpunkte der Novelle gehen aber noch viel weiter. Es geht nicht nur um das Strafausmaß, es geht auch um die Verstärkung der Melde- und Veröffentlichungs­pflich­ten von Emittenten börsennotierter Wertpapiere. Es geht um Melde- und Veröffent­lichungspflichten von potentiellen Insidern. Das trifft sehr wohl Vorstände, das trifft auch deren Familienmitglieder. Es geht um Melde- und Veröffentlichungspflichten von Personen, die auf Börsenentwicklung Einfluss nehmen können, und es geht um eine klare Definition und eine entsprechende Erweiterung des Tatbestandes des Miss­brauches von Insiderinformationen auch auf den privaten Handel.

Die Diskussion über das Strafmaß ist natürlich immer wieder eine spannende, aber glauben Sie mir als gelerntem Juristen: Neben dem Einsperren, Einsperren, Einsperren müssen wir auch noch eine zweite Sache, wenn wir Rechtsakte setzen, immer wieder beachten, nämlich die Verhältnismäßigkeit. Ich glaube, die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Haftstrafe von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe würde eine Gleichstellung bedeuten von Insiderwissen ausnutzendem Verhalten, bei einem Schaden oder einem Vermögensvorteil von 50 000 €, mit einem Vergehen gegen Leib und Seele. Der gleiche Strafrahmen droht zum Beispiel für Totschlag und für Körperverletzung. Ich glaube, es wäre nicht gut, so ein Zeichen zu setzen, das widerrechtliche Verschaffen eines materiellen Vorteils mit schwerer Körperverletzung und Totschlag gleich­zu­setzen.

Ich darf Ihnen auch sagen, warum meine Fraktion empfiehlt, gegen dieses Gesetz keinen Einspruch zu erheben. Wenn Sie sich den internationalen Vergleich anschauen: Wir haben in Österreich 5 Jahre Höchststrafe, in Deutschland sind es 5 Jahre, in Finnland 4 Jahre, in Frankreich und Großbritannien ist es etwas mehr, und die Schweiz, ein Land, in dem die Börse schon eine gewisse Bedeutung hat, hat ein Höchststrafausmaß von 3 Jahren. Also ich würde sagen, wir bewegen uns hier wirklich in einem seriösen Umfeld.

Neu ist auch: Es ist nicht mehr möglich in diesen Bereichen, dass die Haftstrafe durch Geldstrafe ersetzt wird, und es ist jetzt in diesen Fällen auch die Diversion, der außergerichtliche Tatausgleich nicht mehr möglich. Das heißt, jeder, der diesen Infor­mationsmissbrauch begeht, muss jetzt gewärtig sein, eine Haftstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren verbüßen zu müssen.

Ich darf Ihnen auch meine persönliche Überzeugung dazu mitteilen. Ich glaube, die Strafen können wir hochziehen, wie wir wollen. Selbst in Ländern, in denen man glaubt oder auch überzeugt ist, dass man eine strenge Finanzmarktaufsicht oder Börse­aufsicht hat, auch in den USA, in denen die Börse nicht neu ist, geschehen kriminelle Dinge. Wir können kriminelle Handlungen nicht durch Strafmaßnahmen, die wir bis zu „lebenslänglich“ führen können, verhindern. Wenn jemand kriminelle Akte setzt, dann muss er eben mit Strafe rechnen – der Gesetzgeber kann sie nicht komplett verhin­dern.

Was mit dieser Gesetzesänderung auch wieder verbessert worden ist: dass die Finanzmarktaufsicht eine stärkere, eine bessere Stellung im Verfahren hat, und zwar entsprechend den Finanzbehörden im gerichtlichen Strafverfahren.

Ich bin überzeugt, dass mit diesem Gesetz das Vertrauen in die österreichische Börse weiter gestärkt werden kann, und ich darf Ihnen auch sagen, wir sind als Wirt­schaftstreibende und als Vertreter der Wirtschaft sehr froh, dass die Wiener Börse in den letzten Jahren einen besonders guten Ruf bekommen hat. Die Ausweitung des Geschäftes zeigt das. Das zeigt auch die Entwicklung der Werte. Ich glaube, die Wiener Börse ist eine der bestperformenden in Europa, wenn Sie die letzten Jahre


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite