Einspruch
der Bundesräte Professor Konecny, Kolleginnen und Kollegen gem. § 43 GO-BR gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrates vom 18. November 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Allgemeines Pensionsgesetz erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Überbrückungshilfengesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bezügegesetz, das Bundesbezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (Pensionsharmonisierungsgesetz) (653 d.B. und 694 d.B.)
Die unterzeichneten Bundesräte stellen im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen den Antrag, gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrates betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Allgemeines Pensionsgesetz erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Überbrückungshilfengesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bezügegesetz, das Bundesbezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz1953, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden, einen Einspruch zu erheben.
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Ich erspare es Ihnen, die wohl umfassende Begründung dieses Antrages – was geschäftsordnungsmäßig nicht notwendig ist – hier auch zur Verlesung zu bringen, und ich weise darauf hin, dass meine Fraktion gleichzeitig den Antrag eingebracht hat, über diesen Einspruch eine namentliche Abstimmung durchzuführen. (Beifall bei der SPÖ sowie der Bundesrätin Dr. Lichtenecker und Bravoruf bei der SPÖ.)
15.51
Vizepräsident Jürgen Weiss: Herr Professor Konecny, in leichter Abweichung vom schriftlich eingebrachten Einspruchsantrag haben Sie sich in der Einleitungsformel auf § 32 und so weiter bezogen. Ich nehme an, das ist gegenstandslos. (Bundesrat Konecny: Ja, ja!) – Danke. (Bundesrat Konecny: Entschuldigung, ich habe die ältere Fassung ...!)
Der von den Bundesräten Albrecht Konecny, Kolleginnen und Kollegen eingebrachte Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß § 43 Abs. 1 der Geschäftsordnung Einspruch zu erheben, samt der beigegebenen Begründung ist genügend unterstützt und steht demnach mit in Verhandlung.
Gibt es noch weitere Wortmeldungen? – Ich erteile Frau Bundesrätin Zwazl das Wort. (Zwischenruf des Bundesrates Schennach.)
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