Bundesrat Stenographisches Protokoll 717. Sitzung / Seite 64

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ich etwas anderes sagen würde. Mir wäre das lieber gewesen. (Beifall bei den Freiheitlichen, der SPÖ und den Grünen.)

Faktum in diesem Zusammenhang ist aber auch – und davor dürfen wir Politiker nicht unsere Augen verschließen, denn wir müssen uns auch den Erfordernissen der Praxis zuwenden –, dass mir von Unternehmerseite mitgeteilt wurde – wie Sie wissen, bin ich keine Unternehmerin –, dass es in der Praxis sehr schwierig sein wird, vor Dienstantritt eine Anmeldung bewerkstelligen zu können. Soll womöglich der Polier von der Baustelle aus per SMS eine Anmeldung an die Sozialversicherungsträger vornehmen? Daher wurde der Kompromiss gefunden, dass diese Anmeldung spätestens bis 24 Uhr des ersten Arbeitstages zu erfolgen hat.

Was ergibt sich daraus für uns in der Praxis? Wie Sie wissen, ist in diesem Sozial­betrugsgesetz vorgesehen, dass mit den Ermittlungstätigkeiten im Zusammenhang die­ses Gesetzes die KIAB betraut wird, eine Ermittlungstruppe mit einer sehr großen Expertise im Bereich Schwarzarbeit, im Speziellen mit der Ausländerbeschäftigung. Die KIAB wird sich mit Sicherheit auf diese neuen Regelungen einzustellen wissen. Dies vor allem auch deshalb, und darauf möchte ich hier im Bundesrat auch noch hin­weisen, weil die derzeitige Rechtslage eine Anmeldung innerhalb von sieben Tagen erlaubt. Wenn ich dem die jetzige Lösung gegenüberstelle, so haben wir damit einen wirklich ganz großen Schritt in die richtige Richtung gemacht. Das wollte ich an dieser Stelle noch einmal betonen. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

Mir ist auch wichtig, noch einmal auf die Einwendungen der Herren Bundesräte Schen­nach und Reisenberger im Zusammenhang mit dem § 153c einzugehen. Es handelt sich dabei um jene Bestimmung, nach der die tätige Reue bis zum Ende der Haupt­verhandlung vorgesehen ist. Ich darf in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass dies geltendes Recht ist. Diese Regelung gibt es schon seit einigen Jahren – wie lange genau, weiß ich nicht – im § 114 ASVG, und diese Regelung hat sich in der Praxis bestens bewährt. Es ist daher so, wie es Herr Dr. Böhm bereits sehr treffend ausgeführt hat, dass wir jetzt praktisch diese Bestimmung aus dem ASVG in das Strafgesetzbuch transferieren, um zu dokumentieren, dass dieser Tatbestand für uns einen besonderen Unrechtsgehalt aufweist und wir ihn deswegen auch im Straf­gesetzbuch verankert wissen wollen.

Weiters möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieses Sozialbetrugspaket für uns tatsächlich ein Paket darstellt, in dessen Rahmen wir auch Änderungen in der Konkurs­ordnung und im Firmenbuchsrecht vorgesehen haben. Es wird nunmehr möglich, jene Schwarzfirmen, die in Konkurs gehen, sofort und auch mit „Adresse unbekannt“ – denn das ist meist der Fall, sodass eine Zustellung nicht möglich ist – im Firmenbuch anzuführen, um damit zumindest künftige Geschäftspartner entsprechend warnen zu können. Für mich ist das ein ganz wesentlicher Punkt, der, wie ich hoffe, auch in der Praxis gut greifen wird, damit dieses gesamte Maßnahmenpaket in weiterer Folge auch erfolgreich sein wird.

Wie ich der Tagesordnung entnehme, und das wurde hier im Bundesrat bislang noch nicht angesprochen, behandeln wir auch die Vereinbarung über die medizinischen Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justiz­anstalten. Letztes Mal, als ich die Ehre hatte, hier zu stehen, haben Sie mich gefragt, wann das denn kommen werde. Damals habe ich Ihnen gesagt, das sei auf Schiene, und heute werden wir das hier beschließen. Ich wollte nur noch einmal besonders darauf hinweisen. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei den Frei­heitlichen und der ÖVP.)

12.07

 


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