Bundesrat Stenographisches Protokoll 723. Sitzung / Seite 98

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Ich darf auch darauf aufmerksam machen, dass das Gesellschaftsrechtsänderungs­gesetz in sehr vielen Punkten eine tatsächliche Verbesserung des Ist-Zustandes her­beigeführt hat. Ich nenne da nur die Begrenzung der Anzahl der Aufsichtsratsmandate, die eine Person wahrnehmen darf, bei börsenotierten Gesellschaften bis zu 80 Pro­zent. Wir haben da ganz bewusst einen Unterschied zwischen börsenotierten Unter­nehmungen und jenen, die nicht an der Börse notiert sind, gemacht, weil uns auch aus der Praxis bestätigt wurde, dass ein Aufsichtsratsmandat bei einer börsenotierten Ge­sellschaft um vieles zeitintensiver ist als jenes bei nicht börsenotierten Gesellschaften.

Wir haben ganz maßgeblich dazu beigetragen, dass die Qualität und die Unabhängig­keit der Arbeit der Aufsichtsräte gewahrt sind. Wir haben auch dazu beigetragen, dass es zu einer Stärkung der Rechte des Aufsichtsrates kommt. Wir haben auch die Rechte der Hauptversammlung gestärkt. Wir haben auch vorgesehen, dass es eine Verhinderung der Selbstprüfung der Abschlussprüfer in weiterer Folge gibt. Wir haben des Weiteren vorgesehen, dass es strenge Ausschließungsgründe für Abschlussprüfer gibt – und das ist ein wirklicher Kernpunkt dieser Novelle, der ganz wesentlich auch zu einer wirklich gut funktionierenden Wirtschaft in Österreich, die ja de facto auch Ar­beitsplätze bedeutet, beitragen wird. Darüber hinaus haben wir dazu beigetragen, dass es – was mir ganz wichtig ist – mit diesem Gesetz eine Verbesserung der Haftung der Abschlussprüfer geben wird.

Also in Summe ist dieses Gesetz tatsächlich ein Gesetz, das dazu beitragen wird, den Wirtschaftsstandort Österreich nachhaltig zu verbessern.

Ich darf Sie an dieser Stelle darauf aufmerksam machen, dass wir uns – obwohl es jetzt momentan ein bisschen eine Krise in der Europäischen Union gibt –, dass sich Österreich in einem Europäischen Wirtschaftsraum bewegen muss und jegliche mas­sive Einschränkung unserer Wirtschaft in Relation zur Europäischen Union, vor allem auch zu ausländischen Betrieben, nicht zu einer Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich, sondern zu dessen Verschlechterung führen würde. Da uns allen Arbeits­plätze und eine gut funktionierende und gesunde Wirtschaft in Österreich am Herzen liegen, ist das ein Beitrag, den wir in dieser Form eben nicht leisten wollten.

Es wurden auch das Kartellgesetz und das Wettbewerbsgesetz angesprochen. – Zum Kartellgesetz möchte ich nur ausführen, dass wir uns de facto jetzt mit der Bestim­mung, dass es in Zukunft ein Verbot der Kartelle geben wird, an die Europäische Union angeglichen haben. Es ist so, dass wir derzeit auf Grund einer Verordnung ohnehin verpflichtet sind, bei transnationalen Kartellen dieses Verbot anzuwenden, und uns ist es aus Gründen der Rechtseinheit zweckmäßig erschienen, das auch auf das natio­nale Kartellwesen anzuwenden, sodass wir nun bei nationalen und bei transnationalen Kartellen eine ähnliche Regelung haben. Das war der Ausgangspunkt für diese Novelle des Kartellwesens, die jetzt das Kartellrecht ganz maßgeblich modernisieren und auch ändern wird.

Beim Wettbewerbsrecht wurde von meiner Vorrednerin, Frau Dr. Lichtenecker, insbe­sondere der Bereich der Kronzeugenregelung angesprochen. Im Wettbewerbsrecht selbst ist jetzt vorgesehen, dass die Bundeswettbewerbsbehörde praktisch einen Er­lass herausgeben kann, wonach die Kronzeugenregelung dann im Detail determiniert werden wird. Momentan gibt es im Wettbewerbsrecht selbst praktisch nur die Ermäch­tigung dazu, dass man dieses System dann im Detail noch genauer ausstattet, und wie das dann im Detail aussehen wird, das wird im Rahmen dieses Erlasses geregelt wer­den.

Ganz grundsätzlich erscheint gerade im Wettbewerbsrecht diese Kronzeugenregelung recht zweckmäßig, vor allem insofern, als man Wettbewerbshindernisse oder Missver-


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