Wir tun das im Rahmen eines Aktionsprogrammes des Gesundheitsministeriums. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)
17.32
Präsident Mag. Georg Pehm: Weitere Wortmeldungen hiezu liegen nicht vor.
Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist daher geschlossen.
Wird von der Frau Berichterstatterin ein Schlusswort gewünscht? – Das ist auch nicht der Fall.
Wir gelangen daher nun zur Abstimmung.
Der gegenständliche Beschluss regelt Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder, die der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz bedürfen.
Wir gelangen zunächst zur Abstimmung, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.
Nunmehr lasse ich über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.
Schließlich lasse ich über den Antrag abstimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz den gegenständlichen Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.
Beschluss des Nationalrates vom 9. Juni
2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und
Krankenpflegegesetz und das MTF-SHD-G geändert werden (GuKG-Novelle 2005) (941
d.B. und 959 d.B. sowie 7320/BR d.B.)
22. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom 9. Juni
2005 betreffend ein Bundesgesetz über die Änderung des MTD-Gesetzes und des
Hebammengesetzes (950 d.B. und 961 d.B. sowie 7321/BR d.B.)
23. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom 9. Juni
2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Dentistengesetz geändert wird
(603/A und 963 d.B. sowie 7322/BR d.B.)
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