Bundesrat Stenographisches Protokoll 724. Sitzung / Seite 84

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Asylrechtes geht, und dass wir Strafe dort auch wirklich umsetzen können, wo es um Kriminalität geht. Auf diesem Konsens baut auch dieses Gesetz auf. Wir wollen möglichst menschliche Rahmenbedingungen, und wir wollen diese Hilfe auch möglichst rasch geben.

Zum Zweiten wollen wir aber – und das ist besonders wichtig – eine möglichst hohe Sicherheit für unsere Bürgerinnen und Bürger gegen Missbrauch des Asylgesetzes, gegen Missbrauch durch Schlepper, durch Kriminelle, aber auch ein rasches Abstellen von Missbräuchen im Asylbereich, auch durch Wirtschaftsflüchtlinge.

Zum Dritten wollen wir damit auch wirksame Maßnahmen im Strafbereich, aber auch im Verfahrensbereich für Asylwerber, die tatsächlich straffällig geworden sind, setzen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich danke allen, die diesen Konsens hin­sichtlich der sicherheitspolitischen Notwendigkeiten mit erarbeitet haben und auch mittragen.

Es sind hier einige Punkte erwähnt worden, auf die ich ganz kurz eingehen möchte.

Die Gebietsbeschränkung zählt nur in den ersten 20 Tagen. Das ist die Erstaufnahme. Dort ist es dringend notwendig, Verfahren verschiedenster Formen durchzuführen, und zwar nach intensiver Beratung, da gibt es nur zwei, drei Plätze in Österreich, wenn ich den Flughafen auch noch dazunehme, es sind nur zwei Bezirke davon betroffen. Daher ist hier ganz klar und deutlich erkennbar, dass diese Gebietsbeschränkung in diesen 20 Tagen, um die rasche Erfassung zu erreichen, machbar ist.

Zum zweiten Punkt, der hier angesprochen wurde, zum Datenschutz. Dies ist in enger Abstimmung mit dem Datenschutzrat erfolgt, die Verhandlungen sind gelaufen, und es ist ein einstimmiger Beschluss des Datenschutzrates. Ich bin überzeugt davon, dass das national und international hält.

Die Regelung für Minderjährige entspricht der heute geltenden Rechtslage; da hat sich nichts geändert. Auch das muss man einmal so sagen. Es wurde im Bereich des absoluten Ausweisungsschutzes nur eingeführt, dass ein Jugendlicher, der mindestens zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe unbedingt verurteilt wurde, dieses Recht verliert. Das heißt, er muss bereits ein sehr, sehr schweres Delikt begangen haben. Darüber hinaus ist auch da verfassungsrechtlich gewährleistet, dass das Familienleben nach der EMRK zu beachten ist. Auch das ist damit klargestellt.

Ich glaube, diese Themen sind in dieser Form nicht mehr zu diskutieren, da sie weit­gehend ausdiskutiert wurden.

Es gibt eine Diskrepanz bei den Zahlen. Wir haben eine Stichtagserhebung mit Jänner. Die Zahlen wurden uns von den zuständigen Einrichtungen und Beamten gemeldet. Wir gehen diesen Zahlen detailliert nach, und vor allem werden wir in Zukunft eine genaue und detailliertere Dokumentation all dieser Dinge brauchen – auch das ist derzeit nicht vorhanden –, denn wir wollen nicht nur die Gründe für die Entlassung wissen, sondern auch weitere Bereiche der Schubhäftlinge, wie zum Beispiel, ob sie straffällig waren oder nicht. Das ist derzeit aus den Unterlagen nicht abrufbar. (Präsident Mitterer übernimmt wieder den Vorsitz.)

Auch die Traumatisierung – das ist ohnehin schon gesagt worden – geht in diese Rich­tung. Der Unterschied ist: Früher reichte die Behauptung der Traumatisierung, jetzt muss ein Arzt die Traumatisierung feststellen. Das ist der Hauptunterschied. Danach wird der Arzt feststellen, ob eine zusätzliche Belastung gegeben ist oder nicht.

Ich glaube, das ist absolut vertretbar, das wird in ganz Europa so gemacht. Nur bei uns wäre das plötzlich gegen jedes Menschenrecht. Ganz Europa tut es in dieser Art. Auch die Dublin-Verträge sind europäische Verträge, die wir einzuhalten haben.

 


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