BundesratStenographisches Protokoll728. Sitzung / Seite 127

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„(2) Kontrollrechte gemäß Abs. 1 bestehen gegenüber der Bundesregierung und ihren Mitgliedern auch in bezug auf Unternehmungen, an denen der Bund mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist und die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen.“

Diese Voraussetzungen, meine Damen und Herren, treffen auf die FBG unzweifelhaft zu, sodass das parlamentarische Fragerecht weiter bestehen bleibt.

Neben diesen Kontrollrechten des Parlaments, die mir als ehemaliger Bundesrätin auch sehr, sehr wichtig sind, hat der Bund aber auch als alleiniger Eigentümer volle Einsicht in die Geschäftsunterlagen. Die Auftragsvergaben der FBG unterliegen dem öffentlichen Vergaberegime, und auch die Kontrollinstanz des Rechnungshofes ist laut Artikel 126b Abs. 2 Bundesverfassung voll gegeben.

Ich darf wiederum zitieren:

„(2) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist ...“

Es ist daher für mich nicht nachvollziehbar, weshalb hier immer wieder in Rede­beiträgen und auch in der Begründung des Antrages für den Einspruch von begrenzten Kontrollmöglichkeiten des Rechnungshofes die Rede ist. Ich meine, auch der Herr Präsident des Rechnungshofes hat im Ausschuss klar geantwortet.

Was die Aufträge anlangt, darf ich noch einmal aus dem Gesetzesbeschluss des Nationalrates zitieren. § 9 Abs. 1 lautet: „§ 9. (1) Die Gesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 7 (1) Bundesvergabegesetz 2002 ...“ Daher hat die Gesell­schaft, wenn dies nach dem Bundesvergabegesetz überhaupt erforderlich ist, natürlich Ausschreibungen vorzunehmen. Sie können sicher sein, dass wir diese Dinge auch in der Vorbereitung entsprechend beachtet haben.

Nun zur Prüfungsbefugnis der Volksanwaltschaft. Wer im Ausschuss war, hat die Ausführungen des Herrn Volksanwaltes Peter Kostelka gehört. Ich bin sehr froh darüber, dass er gesagt hat, er sei nicht hier, um eine politische Wertung abzugeben. Das war für mich ganz wichtig und klar, denn gerade ein Vertreter der Volks­anwaltschaft hat hier ... (Bundesrat Konecny: Manche Volksanwälte wissen das!) Ich habe nicht über andere Volksanwälte zu befinden, sondern der Volksanwalt, der für mich, für meine Belange zuständig ist (Bundesrat Gruber: Der weiß es!), hat das noch einmal ganz klar gesagt.

Wir haben bisher sehr gut mit dem Herrn Volksanwalt zusammengearbeitet, und das wird auch in Zukunft so funktionieren, weil wir beide das gleiche Ziel haben: Dort, wo Ungerechtigkeiten sind, lösen wir sie, wenn wir sie lösen können.

Volksanwalt Kostelka hat in dieser Ausschussrunde auch ganz richtig gesagt, dass in ausgegliederten Gesellschaften die Volksanwaltschaft verfassungsrechtlich kein Prüf­recht hat. Es wurde meines Wissens im Konvent sehr intensiv darüber diskutiert, ob man nicht gerade für ausgegliederte Gesellschaften der Volksanwaltschaft wieder entsprechende Prüfrechte zukommen lassen soll.

Wir haben in den letzten Jahren keinerlei Beschwerden seitens der Volksanwaltschaft gehabt, wo sich jemand darüber beschwert hätte, dass er eine Förderung im Bereich der Vereinbarkeitsmaßnahmen nicht bekommen hätte. Die Beschwerden kommen immer dann, wenn es um Familienbeihilfen, um erhöhte Familienbeihilfen, um Kinder mit Behinderungen geht, wenn es um Nachteile bei den Pensionen geht. Das sind die


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